Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten

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Initiativen der Bundesregierung zu sichern. Ziel ist, eine Bündelung aller integrationspolitischen Massnahmen und Initiativen und eine verstärkte Verankerung der Integrationsförderung in den verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen wie Sprache und Bildung, Arbeit und Beruf, Rechtsstaat und Werte, Gesundheit und Soziales, Interkultureller Dialog, Sport und Freizeit sowie Wohnen zu ermöglichen.

Die Vernetzung erfolgt durch einen Integrationsbeirat, welcher die Integration koordiniert und die Handlungen der Akteure im Integrationsbereich aufeinander abstimmt. Ein unabhängiger Expertenrat präzisiert und priorisiert die Massnahmen und erstellt laufend Berichte.

Am 1. Juli 2011 trat in Österreich das neue Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 (FRÄG) in Kraft. Wesentliche Änderungen betreffen die Integrationsvereinbarung sowie die Einführung der Rot-Weiß-Rot-Karte. Die "Rot-Weiß-Rot-Karte" wird erteilt an: Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte in Mangelberufen, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventinnen und –absolventen sowie selbständige Schlüsselkräfte. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels wird nicht kontingentiert. Wer eine Rot-Weiss-Rot-Karte erhält, muss keine vertieften Sprachkenntnisse in Deutsch (im Sinne des Modul 1, siehe unten) erwerben.

Ansonsten haben Drittstaatsangehörige nach § 21a des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) mit der erstmaligen Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen. Der Nachweis gemäß § 21a NAG muss nicht erbracht werden von Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind sowie Personen, denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann.

Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Ausländerinnen und Ausländer. Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, insbesondere der Fähigkeit des Lesens und Schreibens, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen. Die Integrationsvereinbarung setzt sich aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen zusammen. Verpflichtend zu erfüllen ist mit der Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel nur das Modul 1, die Erfüllungspflicht beginnt mit der erstmaligen Erteilung des Aufenthaltstitels und beträgt zwei Jahre. Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Modul 2 ist nicht verpflichtend zu erfüllen, jedoch Voraussetzung für den Erhalt eines Daueraufenthaltsrechts ("Daueraufenthalt – EG" und "Daueraufenthalt – Familienangehöriger") sowie der Staatsbürgerschaft. Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften selbständigen Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).

1.6.1.3 Frankreich