Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten

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2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Titel

Der Titel des Ausländergesetzes (AuG) in Ausländer- und Integrationsgesetz (AuIG) soll geändert werden, um der Bedeutung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern ein stärkeres Gewicht zu verleihen.

Artikel 26a Betreuung- und Lehrspersonen

Personen, die als Seelsorgende oder Lehrpersonen im Auftrag einer Religionsgemeinschaft tätig sind oder Zugewanderte in heimatlicher Sprache und Kultur unterrichten, haben eine bedeutende Rolle im Dialog zwischen ihrer Gemeinschaft und der schweizerischen Öffentlichkeit sowie innerhalb ihrer Gemeinschaft. Sie tragen damit wesentlich zur Integration der ausländischen Bevölkerung bei.

Personen, welche im Rahmen einer Zulassung zur Erwerbstätigkeit als Betreuungs- oder Lehrperson zugelassen werden, sollen aus diesem Grunde besondere Bedingungen erfüllen. Artikel 26a präzisiert die besonderen und zwingenden Integrationskriterien, die bei Betreuungs- oder Lehrpersonen in Ergänzung zu den arbeitsmarktlichen Erfordernissen zur Anwendung kommen (Absatz 1). Diese Regelung betrifft Personen, die über den Arbeitsmarkt aus Drittstaaten in die Schweiz kommen (z. B. katholische Priester, Imame etc.).

Falls die betroffenen Personen die spezifischen Spracherfordernisse nicht erfüllen, ist zwingend eine Integrationsvereinbarung abzuschliessen (Absatz 2). Die Zulassungsverfügung muss deswegen eine Auflage enthalten, wonach die betroffene Person zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung verpflichtet wird. Die Verfügung muss ferner die Zuständigkeiten für den Abschluss einer Integrationsvereinbarung regeln und gegenüber der betroffenen Person rechtsgültig eröffnet werden. Aufgrund der für die Integration bedeutsamen Vermittlerfunktion dieser Personen rechtfertigt es sich, dass sich diese Bestimmung auch auf Personen erstreckt, welche eine Bewilligung als Kurzaufenthalter anstreben.

Weil die Bestimmung die Rechte und Pflichten von Personen verbindlich regelt, wurde die bisher in der Integrationsverordnung geregelte Bestimmung (Art. 7 VIntA) auf Gesetzesstufe angehoben. Die Formulierung entspricht der geltenden Praxis, ist aber verbindlicher gehalten als im bisherigen Recht.

Die Bestimmung richtet sich ausschliesslich an Drittstaatsangehörige. Sie ist auf Drittstaatsangehörige, welche aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung in einem Staat der europäischen Union und eines besonderen Vertragsverhältnisses zu einer Unterrichtstätigkeit in die Schweiz entsandt werden, nicht anwendbar.

Artikel 33 Absatz 3-5