Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten

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Grundlagen im Integrationsbereich. Diese sind auf unterschiedlichen Regelungsstufen verankert.

In den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Freiburg, Neuenburg, Solothurn, Waadt und Zürich ist die Integration in der Kantonsverfassung erwähnt (§ 108 KV Basel-Landschaft, § 15 KV Basel-Stadt, Art. 69 KV Freiburg, Art. 5 KV Neuenburg, Art. 96 KV Solothurn, Art. 68 und 69 KV Waadt, Art. 114 KV Zürich). Sieben Kantone verfügen über ein eigenes Integrationsgesetz mit entsprechender Verordnung (Appenzell Innerrhoden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Freiburg, Genf, Neuenburg, Waadt). In den Kantonen Jura, Zürich und Zug besteht eine Integrationsverordnung ohne entsprechendes Gesetz. Der Kanton Solothurn hat die Integration umfassend im Sozialgesetz geregelt. Mehrere Kantone haben Bestimmungen zur Integration in ihren Einführungsgesetzen bzw. Verordnungen zum AuG aufgenommen (Aargau, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Schwyz, Tessin, Wallis, Obwalden, St. Gallen, Uri, Thurgau). Die kantonalen Integrationsbestimmungen gehen kaum über die Bestimmungen des AuG hinaus; im Detaillierungsgrad unterscheiden sie sich stark voneinander.

Die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Bern, Wallis und Zug erarbeiten zurzeit neue Integrationserlasse. In den Kantonen Bern und Zug sind Bestimmungen zu obligatorischen Erstgesprächen vorgesehen. Im Kanton Bern sollen Ansprechstellen in Gemeinden gesetzlich verankert werden. In diesen beiden Kantonen werden ausserdem Bestimmungen zum Inhalt und zur Ausgestaltung von Integrationsvereinbarungen geprüft.

1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit dem neuen Integrationserlass können die an den Bundesrat überwiesenen Motionen, die eine Anpassung bzw. Weiterentwicklung des Integrationsrechts gefordert haben, erledigt werden. Es handelt sich um folgende Vorstösse:

- Motion 08.3094 (Hutter): Ausschaffung von Ausländern, die sich weigern, sich

zu integrieren;

- Motion 09.4230 (Tschümperlin): Bedarfsgerechte Angebote an Sprachkursen.

Durch die Möglichkeit die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Bedingung, dass eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird, zu knüpfen ergibt sich - in Verbindung mit Art. 62 Bst. d AuG - die Möglichkeit bei Nicht-Erfüllung der entsprechenden Bedingung, die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen. Damit werden die Anliegen der Motion Hutter erfüllt.

Durch die Verstärkung der Sprachförderung, die Erhöhung des Integrationskredits und die Weiterentwicklungen im Bereich von Sprachförderungskonzepten werden flächendeckende und bedarfsgerechte Sprachkurse ermöglicht. Damit werden die Anliegen der Motion Tschümperlin erfüllt.