Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten
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Ausführungen zu Art. 58a). Diese Personen dürfen zwar freiwillig an Integrationsmassnahmen teilnehmen und es dürfen ihnen gegenüber Integrationsempfehlungen im Sinne von Artikel 58a Absatz 3 ausgesprochen werden. Die Nichtbefolgung der Empfehlungen hat jedoch keinerlei Sanktionen zur Folge.
5.3 Erlassform
Die Vorlage wird als Bundesgesetz erlassen.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung bedarf die Vorlage der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da der Beschluss neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich zieht. Die Unterstellung unter die Ausgabenbremse betrifft den Artikel 56.
5.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Die Finanzierung richtet sich nach den Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199083. Die Bedeutung der verschiedenen Subventionen für die vom Bund angestrebten Ziele, die finanzielle und materielle Steuerung der Subventionen sowie die Verfahren zur Beitragsgewährung sind in Ziffer 1.3, 1.5 sowie 3.1 bis 3.3 dargestellt.
5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Artikel 56 Absatz 4 befugt den Bundesrat, im Zusammenhang mit der Finanzierung der Integrationsförderung die Beitragshöhe festzulegen. Das ist aus Gründen der Planungssicherheit erforderlich und entspricht dem Verhandlungsergebnis mit den Kantonen, welche sich Ihrerseits zu Beiträgen an die Integrationsförderung verpflichtet haben. Ferner ermöglicht dies eine flexible Anpassung an die Migrationsentwicklung.
Ferner kann der Bund gestützt auf Artikel 100b Absatz 5 der Fachkommission weitere Aufgaben zuweisen.
83SR 616.1