Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 69 Seiten
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5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 BV, der dem Bund die Kompetenz erteilt, die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern zu regeln. Die Bestimmungen zur Integration bilden einen Bestandteil der Regelung von Aufenthalt und Niederlassung.
In Fragen, die eng mit dem fremdenpolizeilichen Bereich, namentlich der Einreise, des Aufenthalts und der Niederlassung sowie der Ausreise, zusammenhängen, verfügt der Bund über eine umfassende Rechtsetzungskompetenz. Dabei sind die Kantone in Sachgebieten, in welchen die Bundesgesetzgebung abschliessende Regelungen trifft, grundsätzlich nicht zur Rechtsetzung befugt.
Keine umfassende Kompetenz hat der Bund hingegen im Bereich der Integration im Allgemeinen.80 Namentlich die Integrationsförderung bildet eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Gemeinden. Die Förderung der Integration in den jeweiligen Bereichen (Regelstrukturen*) wie beispielsweise der Schule, der Berufsbildung oder der Arbeitslosenversicherung, stützt sich auf die jeweiligen verfassungsmässigen Zuständigkeiten und Kompetenzen.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz und Abkommen, einschliesslich der bilateralen Abkommen vom 21. Juni 1999 und vom 26. Oktober 2004 mit der EU bzw. ihren Mitgliedstaaten vereinbar. Die Kompetenz der Eidgenossenschaft, Einreise, Aufenthalt, Niederlassung und Integration von Personen aus Drittstaaten zu regeln, wird durch das internationale Recht - mit Ausnahme der VISA- und Grenzbestimmungen im Rahmen des Schengener Assozierungsabkommen - nicht beschnitten. In Bezug auf das Verhältnis der Vorlage zu den Artikeln 8 und 14 EMRK wird auf die Ausführungen zu den Artikeln 42 bis 44 unter Ziff. 2 dieses Berichts verwiesen. Die verpflichtenden Bestimmungen richten sich ausschliesslich an Drittstaatsangehörige. Gegenüber von Personen, die von der Personenfreizügigkeit im Sinne des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU vom 21. Juni 199981 bzw. der EFTA-Konvention vom 21. Juni 201182 profitieren, stellt die Vorlage keine neuen Einschränkungen dar (vgl. Art. 2 AuG und
80Alberto Achermann, Jörg Künzli. Welcome to Switzerland. Sprachenrecht im Zuwanderungsstaat. Bern, 2011. S. 134f. Siehe auch: Alberto Achermann.
Bundeskompetenzen im Integrationsbereich: Kurzgutachten für das Bundesamt für Migration im Hinblick auf ein mögliches Integrationsgesetz. Bereich der Integration. Dezember, 2008.
http://www.bfm.admin.ch/content/dam/data/migration/integration/berichte/studiebundeskompet-integrbereich-d.pdf