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Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 66 Seiten
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41) Eine oder mehrere Rückzugsmöglichkeiten, in denen alle Tiere Platz finden. Für Chinchilla erhöhte Rückzugsmöglichkeiten.
42) Geeignetes Nestmaterial.
43) Sitzbretter auf verschiedenen Höhen.
44) Grob strukturiertes Futter, wie Heu oder Stroh; für Hamster und Mäuse Körnerbeimischungen; für Meerschweinchen Vitamin-C-haltiges Futter.
45) Nageobjekte, wie Weichholz oder frische Äste.
46) Sandbad.
47) Die Tiere sind in Gruppen von mindestens 2 Tieren zu halten.
48) Es darf ein einzelnes Tier in einem Gehege gehalten werden. Davon ausgenommen sind Tiere soziallebender Arten.
49) Aussengehege, das das Graben von Erdbauten ermöglicht.
50) Für Arten mit Winter- oder Trockenschlaf sind entsprechende klimatische Vorkehrungen zu treffen.
51) Gehegebegrenzungen und Abschrankungen dürfen nicht aus Gitter bestehen.
52) Der Gehegeboden muss die notwendigen Oberflächenstrukturen aufweisen, so dass daraus eine der Art entsprechende Fuss- und allenfalls Fellpflege resultiert.
Für Katzen muss die Abnützung der Krallen zusätzlich durch geeignete Einrichtungen gewährt sein.
53) Das Futter ist so anzubieten, dass das Tier Arbeit leisten muss, um es zu erlangen.
54) Grob strukturiertes Futter, wie Heu oder Stroh und Vitamin-C-haltiges Futter.
55) Es können auch Etagen angeboten werden, wenn dabei die Mindestgrundfläche eingehalten wird. Die nutzbare Innenhöhe zwischen Boden und erster Etage
muss dabei mindestens der einfachen Körperlänge (ohne Schwanz) eines erwachsenen Tieres entsprechen.
Gehege für Vögel Tabelle 2
Gehege für Vögel Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tiera) Innenraum Besondere Anforderungen Anzahl Freigehege Voliereb) Freigehege Voliereb) je Tierc) Tierarten (n) Fläched) Fläched) Volumen Fläche Fläche Fläche m2 m2 m3 m2 m2 m2