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Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 66 Seiten
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Gehege für Vögel Für Gruppen bis zu n Tieren Für jedes weitere Tiera)Innenraum Besondere Anforde-
rungen
Anzahl Freigehege Voliereb)Freigehege Voliereb)je Tierc)
Tierarten (n) Fläched) Fläched) Volumen Fläche Fläche Fläche
m2 m2 m3 m2 m2 m2
41 Paradiesvögel e) 2 – 20 60 – 4 – 5) 11) 15)
Anmerkungen zu Tabelle 2 (Vögel)
a) Wenn keine Angaben in der Spalte «Für jedes weitere Tier» stehen, bedeutet dies, dass grundsätzlich nicht mehr als n Tiere gehalten werden dürfen.
b) Wo die Gehegeabmessungen durch Mindestmasse für Grundfläche und Volumen bestimmt sind, muss die Höhe mindestens 80 % des Quotienten
(Volumen/Grundfläche) betragen, wenn nichts anderes angegeben ist. Bei den Anforderungen für weitere Tiere ist das Volumen im gleichen Verhältnis wie die Grundfläche zu vergrössern.
c) Alle Ställe müssen mindestens 4 m2 Bodenfläche aufweisen.
d) Wenn in Tabelle 4 Mindestabmessungen für Bassins vorgeschrieben sind, muss diese Fläche zusätzlich zu den in Tabelle 2 angegebenen Flächen zur
Verfügung gestellt werden.
e) Für die private Haltung ist eine Bewilligung nach Artikel 89 notwendig.
f) Grosse Aras: Anodorhynchus hyacinthinus, Anodorhynchus leari, Ara ambigua, Ara ararauna, Ara caninde, Ara chloroptera, Ara
macao, Ara militaris, Ara rubrogenys, Cyanopsitta spixii.
Grosse Kakadus: Cacatua alba, Cacatua galerita, Cacatua moluccensis, Cacatua ophthalmica, Calyptorhynchus funereus, Calyptorhynchus lathami,
Calyptorhynchus magnificus, Probosciger aterrimus.
g) Diese Mindestmasse gelten für am 1. September 2008 bestehende Haltungen. Bei neu eingerichteten Anlagen sind vorliegende neue Erkenntnisse bei der Fest-
legung der Mindestmasse einzubeziehen.
h) Für andere Wachtelarten als Cortunix japonica gelten je nach Grösse die Mindestanforderungen nach Ziffer 31 oder 32.
Besondere Anforderungen