Vorlage

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 66 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 58Fedlex · Vorlage

den im Freiland oder in Gehegen mit direkter Sonneneinstrahlung gehalten. Die ausschliessliche Verwendung von Bodenheizungen oder Infrarotstrahlern ist nicht zulässig.

Amphibien

Vorbemerkung

A. Die Gehegegrösse muss sich, unter anderem wegen der teils enormen Unterschiede zwischen adulten und juvenilen Tieren, nach der

Körperlänge des gehaltenen Individuums richten. Die Gehegegrösse ergibt sich aus der Addition der für jedes einzelne Tier bestimmten Flächen und wird in der Tabelle in der Masseinheit «Körperlänge» (KL) angegeben. Die Körperlänge bedeutet bei Froschlurchen die Kopf-Rumpflänge, bei Schwanzlurchen die Gesamtlänge.

B. Die besonderen Ansprüche der jeweiligen Tierart an Temperatur und Luftfeuchtigkeit (Ektothermie) sind zu berücksichtigen.

C. Die Nahrung für die Larven der Amphibien muss vor allem aus pflanzlichen Bestandteilen zusammengesetzt sein.

D. Die Nahrung der Amphibien nach Metamorphose (juvenil und adult) muss vor allem aus ganzen Futtertieren (Insekten, Spinnentiere,

Würmer, Schnecken, kleine Reptilien und Säugetiere) zusammengesetzt sein. Die Futtertiere müssen von guter Qualität, allenfalls mit Vitaminen und Mineralstoffen angereichert und als Ganzes schluckbar sein.

Amphibien Tabelle 6

Gehege für Amphibien Für Gruppen bis zu n Tierena) Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen Anzahl Landteil Bassin Gehege Landteil Bassin Tierarten (n) Fläche Fläche Tiefe Höheb) Fläche Fläche KL KL KL KL KL KL

1 Laubfrösche aus gemässigten Klimazonen, 2 10x5 2x1 2 10 2x2 1x1 1) 2) 3) 4) teilweise 6)