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Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 66 Seiten

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4) Die klimatischen Bedingungen über das Jahr hindurch müssen so gewählt werden, dass ein Winterschlaf oder eine Trockenruhe für alle Altersklassen erfolgen

kann.

5) Soziale Struktur beachten. Unter Umständen müssen die Tiere einzeln gehalten werden.

6) Für alle Riesenschildkröten, Sporenschildkröten, Weichschildkröten und Warane: Werden mehrere Tiere im gleichen Gehege gehalten, so müssen die Gehege

unterteilt werden können oder es müssen andere geeignete Abtrenngehege vorhanden sein.

7) Der Boden muss teilweise mit begrabbarem Substrat versehen sein, so dass die Tiere darin graben und, je nach Art, sich zurückziehen können.

8) In allen Gehegen müssen, entsprechend der Art, horizontale oder vertikale Klettermöglichkeiten auf Bäumen, körperdicken Ästen, feinen Zweigen bzw. auf

Kork- oder Felswänden vorhanden sein.

9) Versteckmöglichkeiten müssen vorhanden sein.

10) Erhöhte Liegeflächen müssen vorhanden sein.

11) Einsehbare Versteckmöglichkeiten, wie Boden- oder Baumhöhlen, Schlupfkästen, Korkröhren oder Ähnliches müssen vorhanden sein.

12) Solide Gehegekonstruktion (Terrarium).

13) In der Nacht muss eine deutliche Abkühlung stattfinden.

14) Von aussen bedienbarer Schlupfkasten oder eine andere Abtrennmöglichkeit muss vorhanden sein, auch bei Einzelhaltung.

15) Das Gehege muss gut belüftet sein (min. 2 Wände aus Maschendraht).

16) Kühlanlage muss vorhanden sein, auch für das Bassin.

17) Bassin max. 0,6 m tief.

18) Ausreichend dimensionierte Filteranlagen.

19) Aquarium muss abgerundete Ecken aufweisen. Ideal sind kreis- oder oval-zylinderförmige Becken.

20) Aquarium muss eine ausbruchsichere Abdeckung haben.

21) Je nach Art Haltung im Süss-, Brack- oder Meerwasseraquarium.

22) Haltung im Meerwasseraquarium ohne Landteil.

23) Falls für die gehaltenen Arten verfügbar, müssen Antivenine (Seren) vorrätig gehalten oder über die Mitgliedschaft in einem Serumverein leicht beschaffbar

sein.

24) Bei gewissen Arten müssen Stellen mit feinem, staubfreiem, losem Sand vorhanden sein, wo sich die Tiere eingraben können.

25) Der Nachweis muss erbracht werden, dass ausreichend artgerechtes Futter beschafft werden kann.

26) Bei gewissen tagaktiven Arten sind helle Lampen (z.B. Halogen, HQL oder HQI) zur Bestrahlung lokaler Aufwärmplätze zu verwenden, ausser die Tiere wer-