Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 4 Seiten

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Gliederungstitel vor Artikel 2

Dieser Abschnitt betrifft die Ausbildungsanforderungen zur gewerbsmässigen Haltung von Pferden, zur Betreuung von Wildtieren, zur gewerbsmässigen Haltung,

Betreuung oder Zucht von Heimtieren, zur gewerbsmässigen Zucht von Speise- und Besatzfischen sowie zum Durchführen der Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Pferde. Wegen der besseren Verständlichkeit wurde der Titel zusammengefasst und damit kürzer formuliert.

Artikel 2, Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 5

Mit der Aufnahme neuer Ausbildungsanforderungen in die Tierschutzverordnung (Art. 97 Absatz 2 TSchV: Ausbildungsanforderungen für die gewerbsmässige Zucht und Haltung von Panzerkrebsen sowie Speise- und Besatzfischen, Art. 102 Abs. 5

TSchV: Ausbildungsanforderungen für das Durchführen von Klauenpflegediensten für Rinder und Hufpflegediensten für Pferde) muss auch die Ausbildungsverordnung geändert werden. Die vorliegenden Ergänzungen der Ausbildungsverordnung betreffen die Festlegung der Ausbildungsziele und -inhalte der neu in der Tierschutzverordnung geregelten Ausbildungen.

Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben f- h

Art. 150 Abs. 1 TSchV legt für Tiertransportpersonal eine Ausbildungspflicht fest. Die entsprechenden Regelungen der Ausbildungsverordnung beziehen sich jedoch bislang nur auf Nutztiertransporte. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass vermehrt auch andere Tiere transportiert werden und daher auch bezüglich anderer als Nutztiere ein Ausbildungsbedürfnis gegeben ist. Die vorliegenden Ergänzungen der Ausbildungsverordnung tragen dem Rechnung und regeln neu nun auch Ausbildungsziele und –inhalte für den Transport von Heim-, Versuchs- und Wildtieren.

Artikel 11

Die praktische Ausbildung des Schlachthofpersonals soll gezielt auf die Bedürfnisse des Schlachtbetriebes ausgerichtet werden. Die Anforderungen werden für alle Schlachtbetriebe vereinheitlicht und den Anforderungen an die Geflügelschlachtung angeglichen. Neu stellen die Anforderungen in Verbindung mit den Arbeitsanweisungen nach Artikel 177a sicher, dass bei Stellenwechsel die neuen Mitarbeiter in die praktischen Arbeitsabläufe eingeführt und mit den technischen Anforderungen der Betäubungsgeräte vertraut gemacht werden.

Zwischen 80 und 90% des Schlachthofpersonals arbeitet in Mittel- und Grossunternehmen, wo sie sich grösstenteils auf eine Tiergruppe konzentrieren, oft sogar auf spezifisch einen oder zwei Prozessschritte der Schlachtung. Praktische Übung kann sich nur im Verlauf von mehreren Wochen Praxis entwickeln. Ein zweitägiges, praktisches Training im Bereich von Tiergattungen, die nach der Ausbildung in der

Schlachtung nicht mehr angetroffen werden, kann das Risiko von falschen Handlungsweisen in einer späteren Einsatzphase erhöhen. Entscheidend ist vielmehr,

dass jeweils beim Wechsel der Tätigkeit eine sorgfältige Einführung in die praktischen Abläufe sicher gestellt ist. Die Betriebe sind verpflichtet, dies in ihren Arbeitsanweisungen aufzunehmen.

Artikel 34 Absatz 2

Die Ausbildungsverordnung sieht vor, dass die praktischen Lektionen nicht länger als eine Stunde dauern dürfen. So soll gewährleistet werden, dass das Konzentrations-