Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 4 Seiten
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vermögen des Hundes und der Hundehalterin bzw. des Hundehalters nicht überfordert wird. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Kurse zum Teil an einem Stück vermittelt werden. Durch die Ergänzung, dass maximal eine Einheit pro Tag durchgeführt werden darf, wird klargestellt, dass dies nicht zulässig ist.
Gliederungstitel vor Artikel 44a
Kapitel 4a
Dieses Kapitel regelt die in Art. 76 Abs. 3 TSchV vorgesehene Ausbildung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken.
Artikel 44a, 44b, 44c und 44d
Die kantonale Behörde kann nach Art. 76 Abs. 3 TSchV die Verwendung von nach Abs. 2 grundsätzlich unzulässigen Geräten ausnahmsweise zu therapeutischen Zwecken bewilligen, wenn eine Person sich über die notwendigen Fähigkeiten ausweist. Dies Befähigung ist durch die kantonale Behörde zu prüfen. Die vorliegende Ergänzung der Verordnung legt Inhalt und Form der entsprechenden Ausbildung fest.
Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben c und f
Die neue Formulierung unter c und f dieser Bestimmung berücksichtigt, dass Sittiche zu den Papageienartigen und Xenopusfrösche zu den in der bisherigen Fassung genannten Lurchen gehören. Durch die Änderung ist die Formulierung allgemeiner und erfasst daher ein breiteres Spektrum.
8. Kapitel: Überschrift
Dieses Kapitel betrifft die Prüfungsvorschriften zur Ausbildung von Tiertransport- und Schlachthofpersonal, von Ausbilderinnen und Ausbildern von Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie neu auch zur Weiterbildung von Detailhandelsfachpersonen im Zoofachhandel und zur kantonalen Prüfung von Personen, die Geräte zu therapeutischen Zwecken bei Hunden nach Art. 76 Abs. 3 TSchV einsetzen wollen. Wegen der besseren Verständlichkeit wird auf eine Aufzählung der einzelnen Ausbildungen, die nach Tierschutzverordnung mit einer Prüfung abzuschliessen sind, verzichtet.
Artikel 58 Absätze 3 und 4, Artikel 63 Absätze 4 und 5
Die vorliegenden Ergänzungen präzisieren die Prüfungsvorgaben für die kantonale Prüfung von Personen, die Geräte zu therapeutischen Zwecken bei Hunden nach Art. 76 Abs. 3 TSchV einsetzen wollen sowie für die Weiterbildung von Detailhandelsfachpersonen im Zoofachhandel. Da diese Prüfungen bislang nicht in der Ausbildungsverordnung geregelt wurden, sind diese Präzisierungen erforderlich. Abs. 4 und 5 präzisieren, wann die Prüfungen bestanden sind.
Artikel 66
Bisher hat die Ausbildungsverordnung für die Prüfung von Tiertransport- und
Schlachthofpersonal nur eine mündliche Prüfung vorgesehen, weil befürchtet wurde, dass Ausbildungsteilnehmer mit geringer Schulbildung unter Umständen benachteiligt würden. Die praktische Durchführung der Kurse hat nun gezeigt, dass sowohl