Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 59 Seiten
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3.4.1 Definitionen klären
Die zunehmende Bedeutung der Weiterbildung, der immer grösser werdende Markt und die Schwierigkeiten seitens der Konsumentinnen und Konsumenten bei der Einordnung der Weiterbildungsangebote verlangen nach Klärungen. So bezeichnet die Parlamentarische Initiative „Weiterbildung“
(09.426) neben dem Einlösen des Verfassungsauftrags vor allem die definitorische Klärung des gesamten Weiterbildungsbereichs als Priorität.
Die jüngsten Veränderungen im formalen Bildungssystem haben die Abgrenzungsprobleme zur Weiterbildung verschärft: Die unter dem alten Berufsbildungsgesetz als Weiterbildung bezeichneten eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen sowie die höheren Fachschulen wurden mit dem 2004 in Kraft getretenen Berufsbildungsgesetzes als höhere Berufsbildung der Tertiärstufe zugeordnet. Die hochschulische Tertiärstufe ihrerseits schuf Titel wie Master of Advanced Studies (MAS) oder Executive Master of Business Administration (EMBA). Damit traten Weiterbildungstitel von Hochschulen in unmittelbare Konkurrenz zu den staatlich geregelten Abschlüssen der höheren Berufsbildung, die auf den Arbeitsmarkt ausgerichtet sind.
Im Juni 2011 verabschiedete der Bundesrat den Bericht des EVD „Bachelor- und Mastertitel und Be-
19 rufsbezeichnungen“ in Erfüllung des Postulats der WBK-N „Titelverordnung für Fachhochschulen“ . Darin stellte er fest, dass die eidgenössische Anerkennung der Weiterbildungsmasterprogramme oder der Nachdiplomstudien im Bereich der höheren Berufsbildung problematisch ist. Die eidgenössische Anerkennung lässt Studierende und Arbeitswelt in Bezug auf Funktion und Stellung dieser Abschlüsse im Unklaren und stiftet Verwirrung. Die Weiterbildungsmasterprogramme werden vom Bund weder überprüft noch subventioniert und ihre Funktion ist eindeutig eine weiterbildende. Im Bereich der NDS der höheren Berufsbildung werden die Studiengänge vom Bund überprüft. Sie sind dennoch funktional Weiterbildungen.
3.4.2 Verfassungsauftrag umsetzen
Artikel 64a BV ist im Zuge der Neuordnung der Bildung in die Bundesverfassung aufgenommen worden. Die Bedeutung der Weiterbildung war weitgehend unbestritten. Es war denn auch der am wenigsten diskutierte Teil der neuen Bildungsverfassung. Dem entsprechend sind die Materialen wenig bestimmt und wenig aussagekräftig. Im Vorfeld des vorliegenden Gesetzesentwurfes bedurfte es deshalb ausführlicher Klärungen zur Umsetzung des Verfassungsauftrags.
Eine allgemeine Einordnung von Artikel 64a BV nimmt der St. Galler Kommentar zur Bundesverfas-
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sung vor : „Artikel 64a BV über die Weiterbildung ist Teil der neuen Bildungsverfassung (Art. 61a ff. BV).“ Der Verfassungsauftrag an den Bund beinhaltet, Grundsätze über die Weiterbildung festzulegen (Art. 64a BV Abs. 1), die Kompetenz, die Weiterbildung fördern zu können (Abs. 2) und im Gesetz die Bereiche und Kriterien festzulegen (Abs. 3).
Zusätzliche Gesetzesvorschriften erforderlich
Angesichts der Tatsache, dass heute in rund 50 Bundesgesetzen Weiterbildungsbestimmungen enthalten sind, stellte sich die Frage, ob der Verfassungsauftrag nicht bereits erfüllt sei. Ein im Vorfeld der Gesetzgebungsarbeiten erstelltes Gutachten kam zum Schluss, „dass die Umsetzung des Verfassungsauftrags, Grundsätze über die Weiterbildung zu erlassen, durch die bestehende Gesetzgebung des Bundes noch nicht als erfüllt betrachtet werden kann. Der Bund ist somit verpflichtet, zusätzliche Vorschriften über die Weiterbildung zu erlassen“. (Ehrenzeller, 2009, S. 17). Die formelle Umsetzung des in Artikel 64a BV formulierten Auftrags kann sowohl durch ein einziges Grundsatzgesetz, mehrere
19 Vgl. dazu den vom Bundesrat am 29. Juni 2011 in Erfüllung des Postulats Titelverordnung für Fachhochschulen (05.3716), verabschiedeten Bericht „Bachelor- und Mastertitel und Berufsbezeichnungen“. 20 Vgl. dazu im Einzelnen Ehrenzeller & Sahlfeld, Vorbemerkungen zur Bildungsverfassung, in: Ehrenzeller et al. (Hrsg.), St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 2. Aufl. Zürich/Lachen 2008, Rz. 2 und 5. 011/2011/03844 \ COO.2101.108.5.372040 20/59