Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 59 Seiten
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Bund und Kantone verhalten sich subsidiär und fördern gezielt dort, wo der Einzelne die Eigenverantwortung nicht wahrnehmen kann oder wo die Öffentlichkeit ein besonderes Interesse an Weiterbildung hat. Im Weiteren betont das Weiterbildungsgesetz in Anlehnung an die Fürsorgepflicht im Obligationenrecht auch die Verantwortung der Arbeitgeber, für eine adäquate Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf allen Stufen zu sorgen. Die Umsetzung dieser Forderung richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen vor Ort.
Instrumente zur Erhöhung der Weiterbildungsbeteiligung
Im politischen Kontext werden häufig konkrete Instrumente zur Förderung der Weiterbildungsbeteiligung gefordert, namentlich Weiterbildungsurlaub (01.3170), Recht auf fünf Weiterbildungstage
(07.3505 und 09.3744) oder Weiterbildungsgutscheine für spezifische Personengruppen (09.4075 und 10.3298). Im Rahmen der Erarbeitung des Gesetzesentwurfes wurden die Vor- und Nachteile dieser Instrumente untersucht:
• Die empirischen Befunde zu Weiterbildungsurlaub und Lernzeitkonten zeigen, dass diese zwar
eine minimale Wirkung auf die Weiterbildungsbeteiligung haben können, aber in der Praxis kaum je in Anspruch genommen werden (1,5%). Zudem erreichen sie nicht diejenigen Gruppen, die sich 22
unterdurchschnittlich an Weiterbildungsmassnahmen beteiligen.
• Ein flächendeckendes Weiterbildungsobligatorium ist in der Praxis nicht oder kaum durchsetzbar.
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Gerade die Geringqualifizierten würden damit nicht erreicht.
• Steuerabzüge sind nicht geeignet, die Beteiligung von Geringqualifizierten an Weiterbildung zu
erhöhen, da die Anreizwirkung eher für gut verdienende, im Erwerbsleben stehende Personen resultiert. (Wolter, 2008).
• Versuche mit subventioniertem Sparen für Weiterbildung, die theoretisch auch Geringqualifizierte
erreichen, sind an Missbräuchen in der Praxis gescheitert. (Backes-Gellner, 2011, S. 33f.).
• Einzig Weiterbildungsgutscheine sowie Programme für genau definierte Personengruppen schei-
nen in der Lage zu sein, die Teilnahme an Weiterbildung derjenigen Personengruppen zu erhöhen, die sich unterdurchschnittlich an Weiterbildung beteiligen. (Messer & Wolter, 2009b).
Die Nicht-Beteiligung an Weiterbildung kann teilweise auch auf „Schulmüdigkeit“ zurückgeführt werden. In diesem Zusammenhang sind insbesondere Unternehmungen angesprochen, betriebsinterne und damit eng mit dem Arbeitskontext verbundene Weiterbildungen für Angestellte mit niedrigem Qualifikationsniveau durchzuführen. Weiterbildung eignet sich deshalb als Thema bei den Verhandlungen der Sozialpartner im Zusammenhang mit den Gesamtarbeitsverträgen (GAV).
3.5 Expertenkommission
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Im Februar 2010 setzte das EVD eine Expertenkommission ein mit dem Auftrag, bis Ende 2011 einen vernehmlassungsfähigen Gesetzesentwurf samt Erläuterungen zu erarbeiten.
Das Mandat, das sich gemäss Bundesratsbeschluss an den im Bericht des EVD über eine neue Wei-
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terbildungspolitik des Bundes vom November 2009 definierten Eckwerten orientiert, verlangt, ein Grundsatzgesetz ohne Fördertatbestände zu entwerfen, dessen Gegenstand die nicht-formale Bildung ist. Zu berücksichtigen waren namentlich folgende Punkte:
• Stärkung der Eigenverantwortung
• Verbesserung der Chancengleichheit
• Kohärenz in der Bundesgesetzgebung
22 Vgl. DIE, 2008 und Backes-Gellner, 2011, S. 19f. 23 Vgl. Geiser, 2011, S. 14f. 24 Zusammensetzung der Expertenkommission siehe Anhang. 25 Vgl. dazu Kapitel 4.2 des Berichts des EVD über eine neue Weiterbildungspolitik des Bundes, 2009. 011/2011/03844 \ COO.2101.108.5.372040 22/59