Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 59 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht
3.2 Weiterbildung in der Bundesgesetzgebung
16
Rund fünfzig Spezialgesetze des Bundes enthalten Bestimmungen zur Weiterbildung. Wie die Weiterbildung insgesamt sind auch diese Regelungen historisch gewachsen, weisen unterschiedlichste Detaillierungsgrade auf und erfüllen verschiedenste Zwecke. Auch zeigen sich aus bildungssystematischer und terminologischer Sicht Differenzen: Mit „Weiterbildung“ werden heute in den Spezialgesetzen sowohl formale als auch nicht-formale Bildungen bezeichnet.
Die spezialrechtlichen Regelungen sind aus einer Fachoptik entstanden und sind sehr spezifisch auf Themen und Zielgruppen ausgerichtet. Ihnen fehlt oftmals der Bezug zum Bildungssystem. Um diesen Bezug herzustellen, muss ein übergeordnetes Weiterbildungsgesetz erarbeitet werden, das Grundsätze festlegt, die auf alle Bereiche der vom Bund gesetzlich geregelten und unterstützten Weiterbildung angewendet werden können und somit zur Kohärenz in der Bundesgesetzgebung und in deren Anwendung beitragen.
Weiterbildungsfunktionen aus staatlicher Sicht
Viele Spezialgesetze des Bundes enthalten Bestimmungen zur Weiterbildung. Die dabei verfolgten Funktionen von Weiterbildung sind unterschiedlich.
• Im Bereich der Sozialversicherungen wird mit Weiterbildungsmassnahmen angestrebt, Arbeitslose
oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte sowie Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt zu integrieren oder ihren Verbleib im Arbeitsprozess zu ermöglichen.
• Weiterbildung wird im Interesse des Gesundheitsschutzes oder zur Sicherung polizeilich ge-
schützter Güter verlangt und geregelt. Beispiele für Vorschriften dieser Art sind im Tierschutzgesetz zu finden oder betreffen Drogenfachleute oder Kontrollorgane im Lebensmittelbereich.
• Weiterbildung dient auch zur soziokulturellen Integration spezifischer Gruppen. Zielgruppenspezi-
fische Weiterbildungsmassnahmen werden namentlich im Rahmen von Migration, Illettrismus, Jugend und Sport, Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen usw. unterstützt.
• Der Bund als Arbeitgeber unterstützt die Weiterbildung seiner Angestellten. Er ermöglicht ihnen
den Zugang zu Weiterbildungsveranstaltungen oder tritt selber als Veranstalter auf. Eine besondere Rolle nimmt dabei die Armee ein, die Berufsmilitärpersonen und Milizangehörige aus- und weiterbildet.
Übersicht über die vorhandenen Mittel und Finanzflüsse
Im Rahmen der rund 50 Spezialgesetze mit Weiterbildungstatbeständen gibt der Bund rund 600 Mio.
17
CHF pro Jahr für Weiterbildung aus.
Etwa die Hälfte dieser Aufwendungen entfällt auf Bildungsmassnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes richtet der Bund über Pauschalzahlungen an die Kantone für die berufsorientierte Weiterbildung und die Vorbereitung auf eidgenössische Prüfun-
18
gen jährlich Beiträge von etwa 145 Mio. CHF aus. 60 Mio. CHF fallen im Bereich Migration und Integration an.
Daneben gibt es mehrere Spezialgesetze, deren jährliches Budget für Weiterbildung unter 100‘000 CHF liegt. Beispiel dafür ist das Chemikaliengesetz, das im Sinne der Qualitätssicherung Beiträge zur Aus- und Weiterbildung von Vollzugsbehörden leistet.
16 Für eine Übersicht siehe Anhang 5.3 im Bericht des EVD über eine neue Weiterbildungspolitik des Bundes, 2009. 17 Vgl. dazu die Übersicht über die Weiterbildungsbestimmungen in der Bundesgesetzgebung (Kapitel 5.3) im Bericht des EVD über eine neue Weiterbildungspolitik des Bundes, 2009. 18 Vgl. Kostenträger 7 der Vollkostenrechnung der kantonalen Berufsbildung 2009 (BBT, 2010). http://www.bbt.admin.ch/themen/berufsbildung/00104/00358/index.html (03.10.2011) 011/2011/03844 \ COO.2101.108.5.372040 18/59