Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 59 Seiten
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4 Leitfragen der Vorlage
Zu Beginn der Vorbereitungsarbeiten für ein Weiterbildungsgesetz hatte sich die Terminologie als grösstes Problem erwiesen. Lebenslanges Lernen, Erwachsenenbildung, die wenig trennscharfe Unterscheidung von allgemeiner und beruflicher Weiterbildung – dies alles führte ständig zu sich überlappenden Problemkreisen. Erst die Betrachtung des Gegenstandes unter dem Aspekt der „nichtformalen Bildung“ brachte die nötige Klarheit und Struktur in die Diskussion.
Eine Analyse des Regelungsgegenstandes ergab, dass Weiterbildung auf Bundes- und kantonaler Ebene schon durch eine ganze Reihe von Spezialgesetzgebungen geregelt und gefördert wird; dies unter verschiedenen Gesichtspunkten, in unterschiedlichem Detaillierungsgrad und mit verschiedenen Funktionen.
Das Weiterbildungsgesetz legt Grundsätze fest und gibt dem staatlichen Handeln die Richtung vor. Die Grundsätze stellen Minimalvorgaben dar, die in den Spezialgesetzen nach Bedarf für den betreffenden Teilbereich konkretisiert werden und auch weiter gehende Regelungen enthalten können.
Ein derart angelegter Wirkungsmechanismus erlaubt es einerseits, die Heterogenität der von Bund und Kantonen geregelten und unterstützten Weiterbildung aufzufangen und unter einheitlichen Gesichtspunkten zu betrachten. Andererseits lässt er den Spezialgesetzen genügend Autonomie, um die Anforderungen, die in den jeweiligen Teilbereichen bestehen, weiter definieren zu können. Die Lösung der Terminologiefrage und das Herausarbeiten allgemeiner Weiterbildungsgrundsätze stellen die Grundlage einer kohärenten Weiterbildungspolitik des Bundes dar. Damit diese auch wirksam wird, muss ein Monitoring – die kritische Beobachtung und Erforschung der Weiterbildung, die über die reine Statistik hinausgeht – garantiert sein und es muss die Möglichkeit für Entwicklungsprojekte bestehen. Der vorgeschlagenen Weiterbildungskonferenz kommt zudem als Koordinationsgremium eine wichtige Rolle zu.
4.1 Begriffsklärung und Abgrenzungen
Durch das Verständnis von Weiterbildung als nicht-formale Bildung (vgl. oben 2.3) wird der Regelungsgegenstand des Weiterbildungsgesetzes auf denjenigen Bildungsbereich beschränkt, der durch rechtlich festgelegte Curricula und Bildungstitel bzw. akademische Grade nicht abgedeckt ist. Abgrenzungskriterium sind nicht Institutionen, sondern formale Bildungen und Abschlüsse bezogen auf das nationale Bildungssystem.
Namentlich im Tertiärbereich entziehen sich gegenwärtig Regelungen bei Weiterbildungstiteln einer klaren Zuteilung. Ausbildungen wie hochschulische Zertifikats-, Diplom- und Weiterbildungsmasterkurse (CAS, DAS, MAS und EMBA) und die NDS an höheren Fachschulen sind systemisch der Weiterbildung zuzurechnen, auch wenn sie teilweise formalisiert sind.
Ein weiteres Klärungsfeld bilden die reglementierten beruflichen Tätigkeiten. Um beispielsweise als
29 Ärztin oder Chiropraktor selbstständig arbeiten zu können, verlangt das Medizinalberufegesetz ent-
30 sprechende Weiterbildungstitel (sowie lebenslange Fortbildung). Im Psychologieberufegesetz existieren ähnliche Bestimmungen. Ausbildungen, die zur Übernahme von speziell geregelten Funktionen und beruflichen Tätigkeiten qualifizieren, gehören zur formalen Bildung.
29 30 Psychologieberufe vom 18. März 2011 (Psychologieberufegesetz, PsyG) 011/2011/03844 \ COO.2101.108.5.372040 25/59