Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 59 Seiten

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Mit der Neuregelung der Weiterbildung auf Verfassungsebene müssen auch Fragen im Zusammenhang mit der Positionierung der höheren Berufsbildung geklärt werden. Die weiterbildungspolitische Einordnung wird dazu führen, dass die höhere Berufsbildung und die damit verbundenen eidgenössischen Abschlüsse nicht mehr unspezifisch mit Weiterbildung gleichgesetzt werden, sondern dass ihr Charakter als Abschlüsse auf der Tertiärstufe besser zur Geltung kommt. Das Weiterbildungsgesetz betrifft vom Regelungsgegenstand her lediglich die berufsorientierte Weiterbildung. Vorbereitende Kurse für Berufs- und höhere Fachprüfungen gehören zur nicht-formalen Bildung, da ihr Inhalt nicht in einem Bildungserlass definiert ist und der Besuch des Kurses keine Voraussetzung für den Zugang zu den entsprechenden Prüfungen darstellt. Dieses Gesetz schafft auch kein Präjudiz was die Finanzierung der höheren Berufsbildung oder der vorbereitenden Kurse im Hinblick auf die eidgenössischen Prüfungen betrifft. Vielmehr müssen hier die Lösungen im Spezialgesetz selber gesucht werden. Gegenwärtig werden diese berufsbildungspolitischen Fragen mit den Spitzenvertretern der Verbundpartner geklärt.

4.2 Verfassungsrechtliche Abstützung des Gesetzesentwurfs

4.2.1 Allgemein

Der Gesetzesentwurf zur Weiterbildung stützt sich primär auf Artikel 64a BV, welcher Bestandteil der Neuordnung der Verfassungsbestimmungen zur Bildung (2. Kapitel. 3. Abschnitt der BV) bildet. Zusätzlich wird im Gesetzesentwurf Bedeutung und Stellenwert der Koordination und Zusammenarbeit von Bund und Kantonen mit Artikel 61a Absatz 1 und 2 BV sowie die Abstimmung mit dem Hochschulbereich in Artikel 63a Absatz 3 – 5 BV mit weiteren Verfassungsbestimmungen zur Bildung unterlegt.

Artikel 61a Absatz 1 BV beauftragt Bund und Kantone, gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraums Schweiz zu sorgen. Dieser Auftrag erfasst alle Bildungsstufen und damit auch die Weiterbildung und das lebenslange Lernen. Er richtet sich an die bildungspolitisch verantwortlichen Organe in Bund und Kantonen, mit dem Anspruch, gemeinsam einen umfassenden qualitativ hochstehenden und durchlässigen Bildungsraum zu schaffen. Über eine gezielte Koordination und Zusammenarbeit von Bund und Kantonen durch gemeinsame Organe und andere Vorkehren ist der Auftrag umzusetzen (Art. 61a Abs. 2 BV). Die Pflicht von Bund und Kantonen zur gegenseitigen Koordination in der Weiterbildung im Bildungsraum Schweiz wird im Gesetzesentwurf wie folgt konkretisiert:

• Zum einen durch die Abstimmung der Ziele (Art. 4) und der Entwicklung der Weiterbildung (Art. 11f.) zwischen dem Bund und den Kantonen und weiter durch die Schaffung der Weiterbildungskonferenz als neues gemeinsames Organ von Bund und Kantonen (Art. 21). Dabei erfasst die Koordination im Aufgabenkatalog der Weiterbildungskonferenz nicht nur das Verhältnis zu den Kantonen, sondern in erheblichem Masse auch die Abstimmung der Weiterbildung auf Bundesebene zwischen den Departementen.

• Zum andern in Artikel 2 Absatz 2, welcher die Zuständigkeit der gemeinsamen hochschulpolitischen Organe zum Erlass einheitlicher Rahmenvorschriften über die Weiterbildung im Hochschulbereich im Rahmen der Grundsätze des Weiterbildungsgesetzes (Hochschulrat nach Art. 12 Abs. 3 Bst. a. Ziffer 4 HFKG) als Ausfluss von Artikel 63a Absatz 3 – 5 BV ausdrücklich vorbehält.

4.2.2 Verhältnis zum Hochschul-Verfassungsartikel

Die Bundesverfassung enthält zwei explizite Bestimmungen zur Weiterbildung. Neben dem Artikel 64a BV mit dem Auftrag an den Bund, Grundsätze über die Weiterbildung zu erlassen, ist auch im vorangehenden Verfassungsartikel zu den Hochschulen von Weiterbildung die Rede. Artikel 63a Absatz 5 BV hält fest: „Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele

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