Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 78 Seiten

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Vernehmlassung zu einem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Weiterbildung

AvenirSocial, ASI und BBZ weisen darauf hin, dass die Begrifflichkeiten gebräuchlich aber schwierig zu verstehen seien und die Zuordnungen besser erklärt werden müssen.

Auch SIA-FVW ortet mehr Erklärungsbedarf. Weiterbildung sei mit lebenslangem Lernen gleichzusetzen.

Centre Patronal findet die begriffliche Systematik nicht uninteressant.

Suissetec schlägt eine neue Formulierung des Artikels vor:

"1

Die Weiterbildung umfasst die formale, die nicht-formale und die informelle Bildung.

2

Die formale Bildung ist die staatlich geregelte Bildung, die:

a. in der obligatorischen Schule stattfindet; oder

b. auf Sekundarstufe II stattfindet (Mittelschulen, Fachmittelschulen oder Berufliche Grundbildungen)

c. auf Tertiärstufe stattfindet (modulare Bildungsgänge der Höheren Berufsbildung, der Höheren Fachschulen oder der Hochschulen)

3

Die nicht-formale Bildung ist die strukturierte Bildung ausserhalb der formalen Bildung."

Für holzbau, AGVS, VSEI, SVA, SHV, SVBG, MPA und carnasuisse ist die vorgeschlagene Systematik nicht nachvollziehbar, da sie Vorbereitungskurse zur nicht-formalen Bildung zurechnet. Holzbau lehnt auch die Beschränkung von Weiterbildung auf nicht-formale Bildung ab.

Cgas, FER und SBAP bekunden Mühe mit der vorgeschlagenen Systematik. Cgas kritisiert, dass informelles Lernen auch zur Weiterbildung gerechnet werden müsse. Cgas und FER schlagen die Verwendung der Definition von Weiterbildung aus dem Genfer Weiterbildungsgesetz vor.

FER-Arcju findet die vorgeschlagene Systematik unnötig komplex und regt eine Unterscheidung zwischen berufsorientierter und freizeitorientierter Weiterbildung an und pocht darauf, dass Vorbereitungskurse der formalen Bildung zuzurechnen seien, da ansonsten die höhere Berufsbildung geschwächt würde.

PharmaSuisse schlägt die Verwendung folgender Begriffe vor: berufliche Ausbildung, berufliche Fortbildung, berufliche Weiterbildung, allgemeine Weiterbildung.

ChiroSuisse fordert auf, die Begrifflichkeiten und Systematik des Entwurfs zu überdenken. Auch die MEBEKO weist darauf hin, dass die Begrifflichkeiten nicht mit dem MedBG kompatibel seien.

FSP gibt zu bedenken, die im Gesundheitsbereich verwendete Terminologie führe dazu, dass die vorgeschlagene Systematik nicht verstanden werde und sich deshalb Rechtsunsicherheiten ergeben könnten. Es solle deshalb auch die Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildung definiert werden.

REG vermisst die Unterscheidung zwischen Aus- und Weiterbildung.

KHF, KHF Technik und BGS lehnen die Begriffsdefinitionen ab und fordern eine Definition, die sich nach dem Institutionalisierungsgrad richtet.

Die Zuteilung von Vorbereitungskursen und NDS HF zur nicht-formalen Bildung schwäche die höhere Berufsbildung, so die Plattform HF AG und ähnlich der Gewerbeverband LU.

alliance F lehnt die vorgeschlagenen Begrifflichkeiten ab. Es sollen die Begrifflichkeiten aus dem BBG Artikel 9 (Förderung der Durchlässigkeit) übernommen werden.

FMH und SIWF fragen sich, zu welcher Bildungsform die vom MedBG vorgesehene Fortbildungspflicht zugeordnet werden soll. ChiroSuisse stellt ähnliche Fragen.

STV weist darauf hin, dass in der Schweiz eine Begriffsverwirrung zwischen dem Master der formalen Bildung und dem der nicht-formalen Bildung zuzuordnenden MAS herrscht. Diese Verwirrung könne nicht mit einem Weiterbildungsgesetz behoben werden sondern bedürfe einer Informationskampagne.

Hochschulbereich

COHEP und FH Schweiz begrüssen im Grundsatz die Unterscheidung von verschiedenen Bildungsformen, diese werde aber der Realität der Weiterbildung an Hochschulen nicht gerecht. Insbesondere weist COHEP auf die Existenz von MAS hin, die für reglementierte Tätigkeiten qualifizieren.

Der ETH-Rat bekundet Mühe mit der vorgeschlagenen Systematik und schlägt deshalb einen neuen Absatz 5 vor:

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