Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 78 Seiten
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Vernehmlassung zu einem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Weiterbildung
Absatz 1 Kantone
Die Kantone GL, SZ, LU, NE, SO und NW beurteilen es als wichtig, dass sich der Geltungsbereich über die ganze Weiterbildung erstreckt. Nur so könne eine kohärente Abgrenzung der Weiterbildung von der formalen Bildung erreicht werden.
Auch dem Kanton AR scheint der Geltungsbereich richtig umschrieben.
Parteien
Die EVP schlägt eine Bezugnahme auf die Definition von Weiterbildung in Artikel 3 Absatz 3 vor.
Dachverbände der Wirtschaft
Der SAV begrüsst die einheitliche Verwendung des Weiterbildungsbegriffs, da dies dem Sinn eines Rahmengesetzes entspreche.
Interessierte Kreise
Migros fordert die Streichung des zweiten Halbsatzes, der auch FSP und KMU Forum nicht benutzerfreundlich erscheint.
FSP fordert, dass Ausnahmen direkt im Geltungsbereich benannt werden.
Absatz 2 Kantone
Die Kantone LU und NW betonen ausdrücklich die Notwendigkeit, dass auch der Hochschulbereich in den Geltungsbereich des Weiterbildungsgesetzes falle.
Der Kanton NE findet es richtig, dass die Autonomie der Hochschulen gewahrt bleibt, insbesondere in Bezug auf Artikel 7.
Der Kanton ZH sieht durch Absatz 2 und die Vorschrift, dass die gemeinsamen hochschulpolitischen Organe in ihren zu erlassenden Regelungen die Grundsätze des Weiterbildungsgesetzes zu beachten haben, die Autonomie der Hochschulen gefährdet. Die Hochschulen seien gänzlich aus dem Geltungsbereich herauszulösen.
Für den VSAA greift die Konzeption des Weiterbildungsgesetzes als Rahmengesetz zu stark in die Spezialgesetzgebungen ein. Diese seien mit einem generellen Vorbehalt vom Geltungsbereich auszunehmen.
Dachverbände der Wirtschaft
Economiesuisse verlangt, dass besser dargelegt wird, welche Vorschriften auf die Weiterbildung an Hochschulen anwendbar sind und welche nicht.
Travail.Suisse und vereinzelte Mitglieder des SAV fordern für die Berufsbildung eine zu den Hochschulen analoge Regelung. Auch der SGV fordert eine Gleichbehandlung der beiden Bildungswege.
Interessierte Kreise
SIWF, FMH, PharmaSuisse, ChiroSuisse, H+, FSP und MEBEKO weisen darauf hin, dass die Terminologie des MedBG bzw. PsyG (deutsche Version) nicht dazu verleiten solle, die „Weiterbildung“ im Sinne des MedBG bzw. PsyG zum Geltungsbereich der Weiterbildung zu zählen.
VMTW, swissmechanic, BGS, KHF Technik und KHF fordern, dass die Berufsbildung gleich wie der Hochschulbereich behandelt werden solle.
Migros fordert die ersatzlose Streichung von Absatz 2
Hochschulbereich
AMS verlangt, dass für alle Anbieter dieselben Rahmenbedingungen gelten sollen, fordert aber gleichzeitig, dass CAS, DAS, MAS / EMBA der formalen Bildung zugeordnet werden und so vom Geltungsbereich ausgenommen sind.
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