Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 78 Seiten

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Vernehmlassung zu einem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Weiterbildung

„Die Weiterbildung: bis und mit der Sekundarstufe entspricht der nicht-formalen Weiterbildung; auf der Tertiärstufe entspricht der formalen Weiterbildung (gemäss Art. 2, Abs. b,1), bei denen die Rechte der universitären Anbieter vorbehalten bleiben.“

Die CRUS weist darauf hin, dass die universitäre Weiterbildung zur formalen Bildung gehört und schon genügend geregelt sei. Zudem vermische der Gesetzesentwurf lebenslanges Lernen und Weiterbildung. Letztere finde sowohl in formaler, nicht-formaler und informeller Bildung statt.

Absatz 1 Parteien

Die FDP regt im Nachgang zum Vorschlag für eine Neuformulierung von Artikel 1 Absatz 1 die Streichung dieses Absatzes an.

Interessierte Kreise

U3 spricht sich für eine explizite Verankerung und inhaltliche Beschreibung des lebenslangen Lernens aus.

Die Stadt Zürich verweist auf ihren Wunsch nach inhaltlicher Definition in Artikel 1.

Hochschulbereich

Die SUK weist darauf hin, dass das Weiterbildungsgesetz nicht das lebenslange Lernen sondern die Weiterbildung zu definieren habe.

Absatz 2 Kantone

Der Kanton JU schlägt eine neue Formulierung vor:

"2

La formation formelle est la formation réglementée par l'Etat qui :

a. se déroule dans le cadre de la scolarité obligatoire ou

b. débouche sur l'obtention des titres réglementés par l'Etat ci-après :

1. Titres du degré secondaire II, titres du degré tertiaire A et B2.

2. Titres constituant la condition ….."

Parteien

Die GLP regt eine Ergänzung von Buchstabe b Ziffer 1. an: „…oder einem nationalen oder internationalen akademischen Grad“.

Interessierte Kreise

STV weist darauf hin, dass „akademisch“ lediglich für universitäre Abschlüsse verwendet werden kann und die Fachhochschulabschlüsse separat genannt werden sollten.

Die systematische Einordnung von Vorbereitungskursen in die nicht-formale Bildung findet der STV richtig. Dies solle der Finanzierung dieser Bildungsgefässe aber keinen Abbruch tun. Ähnlich äussert sich SIA-FVW.

VMTW schlägt vor, Modulabschlüsse sowie Vorbereitungskurse in die Definition der formalen Bildung aufzunehmen.

Für die KV Bildungsgruppe und SKKBS gehören sowohl Vorbereitungskurse wie auch NDS HF zur formalen Bildung. Dies müsse in einer Ausnahmebestimmung festgehalten werden. Die Systematik wird sonst als gut befunden.

Auch für syndicom, SMC, HFW, TBZ, ZLB, ODEC, Curaviva und VSCI sollen die Vorbereitungskurse als formale Bildung gelten, da die höhere Berufsbildung sonst geschwächt werde.

Die OdASanté und Swiss Dental Hygienists weisen darauf hin, dass Vorbereitungskurse im Gesundheitsbereich aus gesundheitspolizeilichen Gründen obligatorisch zu besuchen seien. CAS, DAS und MAS sowie NDS HF sollen systemisch gleich behandelt werden und – um die NDS HF nicht zu schwächen – der formalen Bildung zugerechnet werden. Weiter weist OdASanté darauf hin, dass der Stellenwert eines NDS HF im Feld nicht klar sei und im BBG diskutiert werden müsse.

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