Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 78 Seiten

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Vernehmlassung zu einem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Weiterbildung

Die SUK ist der Ansicht, dass Weiterbildung sowohl in formaler, nicht-formaler und informeller Bildung stattfinden kann.

Absatz 4 Interessierte Kreise

SBAP weist auf die Wichtigkeit von Berufserfahrung hin. SBAP vermisst Aussagen darüber, wie informelle Bildung in sozialen Bezügen erworben werden kann. alliance F äussert sich ähnlich.

Hochschulbereich

FH Schweiz weist auf die Wichtigkeit von Berufserfahrung hin.

Art. 4 Ziele

Der Bund verfolgt gemeinsam mit den Kantonen die folgenden Ziele in der Weiterbildung:

a. die Initiative der Einzelnen, sich weiterzubilden, zu unterstützen;

b. Voraussetzungen zu schaffen, die allen Personen die Teilnahme am lebenslangen Lernen

ermöglichen;

c. günstige Rahmenbedingungen für die Einzelnen und die öffentlich-rechtlichen und privaten

Anbieter von Weiterbildung zu schaffen und namentlich für eine hohe Qualität, Durchlässigkeit, Transparenz und für einen chancengleichen Zugang zu sorgen;

d. die Koordination der von Bund und Kantonen geregelten und unterstützten Weiterbildung

sicherzustellen;

e. bei der internationalen Entwicklung der Weiterbildung eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu

erreichen.

Kantone

Die Kantone GL, GR, NE, SZ, SO, AR, UR und NW beurteilen die im Vorentwurf genannten Ziele zwar als ambitioniert, diese brächten jedoch die gegenüber der Weiterbildung gebotene Subsidiarität staatlichen Handelns angemessen zum Ausdruck.

Der Kanton LU begrüsst die formulierten Ziele ausdrücklich.

Der Kanton GE vermisst den Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt.

Der Kanton SG schlägt vor, neben Bund und Kantonen auch die Anbieter von Weiterbildung zu nennen.

Der Kanton BE wünscht sich zusätzlich die Aufnahme eines Ziels zur Information und Beratung, die Voraussetzungen seien, allen Personen die Teilnahme am lebenslangen Lernen zu ermöglichen.

Der Kanton VD wünscht sich eine Präzisierung der Rolle der Kantone in diesem Artikel. Die Kantone sollten auch ihre eigenen Ziele fixieren dürfen.

Der Kanton VS schlägt eine Ergänzung von Buchstabe a vor: „unterstützt und fördert... “ Die Spezialgesetze hätten die Kriterien für diese Förderung festzulegen. In Buchstabe b soll „Weiterbildung“ durch „während der ganzen Periode, die auf die formale Bildung folgt“ ersetzt werden. Für Buchstabe e wird eine neue Formulierung in französischer Sprache vorgeschlagen und schliesslich schlägt der Kanton VS die Aufnahme eines Buchstabens f vor, der die exhaustive Information über Weiterbildungsangebote und –abschlüsse garantieren soll.

Der Kanton JU weist darauf hin, dass die Ziele nicht mir den im erläuternden Bericht genannten Mehrausgaben erreicht werden könne. Er schlägt zudem eine Ergänzung von Buchstabe c und einen neuen Buchstaben f vor.

"c. …, à la perméabilité et à la transparence de la formation continue et à l'information sur celle-ci, ainsi qu'à l'égalité ……

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