Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 78 Seiten
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Vernehmlassung zu einem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Weiterbildung
auch das Leben in der Familie durch Elternbildung fördern“. In der Spezialgesetzgebung sei auf eine kohärente Begriffsverwendung zu achten.
Dachverbände der Wirtschaft
KV Schweiz regt die Streichung der Klammerbemerkung sowie die Aufnahme einer Ausnahmeklausel für die Bildung nach Artikel 28 und 29 BBG an.
SGB regt die Streichung der Klammerbemerkung und eine Ausnahmeklausel für die Vorbereitungskurse an, die der formalen Bildung zuzurechnen seien. Ausserdem wird ein neuer Artikel 3bis vorgeschlagen: „Weiterbildung beinhaltet alle Lernformen ausserhalb der formalen Bildung.“ Mit dieser Definition werde auch der wichtige Bereich der informellen Bildung zur Weiterbildung gezählt.
Der SAV meint, dass die vorliegende Formulierung zu wenig klar zum Ausdruck bringe, dass mit Weiterbildung die nicht-formale Bildung gemeint ist.
Interessierte Kreise
NGO Bildungskoalition mit akte, Greenpeace, Herzstiftung, Pro Natura, SAJV sowie SUB schlagen die Streichung der Klammerbemerkung sowie die Einführung eines Artikels 3bis vor:
"1
Weiterbildung findet im formalen, nicht-formalen und informellen Bereich statt.
2
In Ergänzung der Volksschule, der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe ist die Weiterbildung ein eigenständiger Bereich des schweizerischen Bildungswesens."
SAJV möchte zusätzlich erwähnen, dass die Anbieterinnen und Anbieter von Weiterbildung kommerziell als auch nicht gewinnorientiert sein können.
AGILE, SVEB, Migros, KAGEB, SIA-FVW und SRK schlagen die Streichung der Klammerbemerkung sowie die Einführung eines Artikels 3bis vor:
"1
Weiterbildung findet im formalen, nicht-formalen und informellen Bereich statt.
2
Durch Weiterbildung erwerben, erhalten, vertiefen und erweitern Personen ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten, um ihr Leben selbstverantwortlich zu führen, an der Gesellschaft teilzuhaben und in der Arbeitswelt zu bestehen oder ihre beruflichen Chancen zu erhöhen.
3
In Ergänzung der Volksschule, der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe ist die Weiterbildung ein eigenständiger Bereich des schweizerischen Bildungswesens."
CFC und VSV schliessen sich dieser Forderung an, schlagen aber je eigene Formulierungen des Absatzes 2 vor.
Movendo schliesst sich der Stellungnahme von SGB an.
Elternbildung CH wünscht sich eine Ergänzung von Absatz 3 mit „Sie kann sowohl die berufliche Weiterentwicklung als auch das Leben in der Familie durch Elternbildung fördern.“
SIA wünscht sich eine aktive und nicht lediglich indirekte Definition von Weiterbildung.
Hotelleriesuisse wünscht eine Überarbeitung der Definition und die Berücksichtigung von Fernlehrgängen. Auch VBE möchte E-Learning einbeziehen.
SKO ist der Ansicht, dass Weiterbildung sowohl in formaler, nicht-formaler und informeller Bildung stattfinden kann. Auch für FAB ist nicht klar, weshalb Weiterbildung auf nicht-formale Bildung beschränkt werden soll.
FRAFFA und UNESCO regen eine Definition ohne Klammerbemerkung an.
Ebenrain und BCH fordern eine Ausnahmeklausel für Bildung nach Artikel 28 und 29 BBG. BCH schlägt zudem den Klammerbegriff „freie Weiterbildung“ vor.
Hochschulbereich
Swissuni und CRUS verlangen die Streichung der Klammerbemerkung und die Einführung eines Artikels 3bis:
„Weiterbildung ist die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten, zielgerichteten Lernens nach Abschluss einer ersten Bildungsphase in Schule, Hochschule und Beruf. Sie findet im formalen, nichtformalen und informellen Bereich statt.“
Als Variante regt die CRUS die von swissuni vorgeschlagene Anpassung von Absatz 2 an.
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