Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 78 Seiten

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Vernehmlassung zu einem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Weiterbildung

Interessierte Kreise

Hotelleriesuisse und SMC finden, dass das Gesetz die Entwicklung der Weiterbildung nicht „regeln“ soll. SMC ist zudem auch gegen eine Förderung der Entwicklung der Weiterbildung.

Auch FER geht die Wiederholung von „regeln“ zu weit.

Nach Meinung von NGO Bildungskoalition, akte, Greenpeace, Herzstiftung, Pro Natura, SAJV und SUB soll der in Buchstabe c beschriebene Gegenstand des Gesetzes folgendermassen angepasst werden: „das Gesetz regelt und fördert den Erwerb und den Erhalt von Lebenskompetenzen Jugendlicher, Erwachsener und Eltern“, wobei SAJV „Eltern“ nicht explizit aufnehmen möchte.

SAGS begrüsst die ausdrückliche Nennung der Grundkompetenzen.

Für FER-Arcju und FSP ist es nicht einsichtig, weshalb die Förderung des Erwerbs und Erhalts von Grundkompetenzen in einem Weiterbildungsgesetz geregelt werden soll.

CRFC, syndicom, arfad, BCH, VSV und Migros fordern die Aufnahme eines Buchstabens zur Regelung und Förderung der Transparenz der Angebote und Abschlüsse im Weiterbildungsbereich. Auch für VMTW, KV Bildungsgruppe, AGILE, swissmechanic, VSEI, CSDE, VSCI und SIA-FVW hat das Gesetz zur Transparenz beizutragen.

UNESCO schlägt einen neuen Buchstaben “macht die Inhalte und Ziele der Weiterbildungsangebote bekannt” vor.

Hochschulbereich

Die CRUS vertritt die Ansicht, dass der Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen nicht geregelt werden kann.

FHCH sieht im Weiterbildungsgesetz auch einen Koordinationsauftrag, der sich in der Formulierung niederschlagen muss.

FH Schweiz fordert, dass der Gegenstand des Gesetzes um einen Buchstaben „schafft faire Wettbewerbsbedingungen in der Weiterbildung“ erweitert wird.

Absatz 3 Kantone

Der Kanton ZH fordert, es sei in Absatz 3 festzuhalten, dass die Spezialgesetze dem Weiterbildungsgesetz vorgehen.

Der Kanton SG kritisiert, dass das Verhältnis von "Rahmengesetz" zu Spezialgesetz nicht klar erläutert ist. Die Spezialgesetze sollten dem Weiterbildungsgesetz vorgehen.

Dachverbände der Wirtschaft

KV Schweiz kritisiert, dass das Verhältnis von "Rahmengesetz" zu Spezialgesetz nicht klar erläutert ist.

Interessierte Kreise

SavoirSocial, VEB, SKKBS, dualstark, ZBL und SBAP erwarten eine genauere Beschreibung des Zusammenspiels von Rahmengesetz und Spezialerlassen im erläuternden Bericht.

Auch gemäss SVOAM ist die Wirkung des "Rahmengesetzes" auf die Spezialgesetze zu klären.

Art. 2 Geltungsbereich

1

Dieses Gesetz gilt für den gesamten Bereich der Weiterbildung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine andere Regelung vorsehen.

2

Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der gemeinsamen hochschulpolitischen Organe, im Rahmen der Grundsätze dieses Gesetzes einheitliche Rahmenvorschriften über die Weiterbildung im Hochschulbereich zu erlassen und die Koordination sicherzustellen.

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