Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 78 Seiten
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Vernehmlassung zu einem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Weiterbildung
COHEP und FHCH begrüssen den in Absatz 2 formulierten Vorbehalt für den Hochschulbereich.
Die SUK fordert ein gänzliches Herausnehmen der Weiterbildung an Hochschulen aus dem Geltungsbereich. Ansonsten sei bei den Grundsätzen klarer aufzuzeigen, welche Regelungen auch im Hochschulbereich zur Anwendung kommen und welche nicht. Auch die EFHK spricht sich für eine gänzliche Ausklammerung der Hochschulen aus dem Geltungsbereich aus.
Für eine Klärung spricht sich auch FH Schweiz aus.
Der ETH-Rat macht geltend, dass die Weiterbildung an Hochschulen zur formalen Bildung gehöre und deshalb vom Geltungsbereich ausgenommen ist. Auf keinen Fall sei die Weiterbildung an Hochschulen den Grundsätzen des Weiterbildungsgesetzes unterzuordnen, da dies die Autonomie der Hochschulen gefährden würde.
Auch swissuni und CRUS sind der Meinung, dass die Grundsätze des Weiterbildungsgesetzes nicht für den Hochschulbereich zu gelten haben.
SMIFK weist darauf hin, dass die Terminologie des MedBG bzw. PsyG (deutsche Version) nicht dazu verleiten solle, die „Weiterbildung“ im Sinne des MedBG bzw. PsyG zum Geltungsbereich der Weiterbildung zu zählen.
Art. 3 Begriffe
1
Das lebenslange Lernen umfasst die formale, die nicht-formale und die informelle Bildung.
2
Die formale Bildung ist die staatlich geregelte Bildung, die:
a. in der obligatorischen Schule stattfindet; oder
b. zu einem der folgenden Abschlüsse führt:
1. zu einem Abschluss der Sekundarstufe II, einem Abschluss der höheren Berufsbildung oder einem akademischen Grad,
2. zu einem Abschluss, der Voraussetzung für eine berufliche Tätigkeit bildet.
3
Die nicht-formale Bildung (Weiterbildung) ist die strukturierte Bildung ausserhalb der formalen Bildung.
4
Die informelle Bildung ist das Lernen ausserhalb strukturierter Bildung.
Allgemeine Bemerkungen Kantone
Der Kanton GE findet die Begriffsklärung zur Weiterbildung unklar und schlägt vor, die im Genfer Weiterbildungsgesetz verwendete Formulierung zu verwenden: „La formation continue se définit comme l'ensemble des mesures utiles professionnellement dont peuvent bénéficier les personnes ayant besoin d'améliorer leur niveau de formation, de développer leur culture générale ou leurs qualifications professionnelles.“
Diese Definition stelle nicht auf die Form, sondern auf die Finalität von Weiterbildung ab und ermögliche es, unter Weiterbildung sowohl formale, nicht-formale als auch informelle Bildung zu verstehen.
Der Kanton TG bemängelt, dass das Weiterbildungsgesetz nicht die Begrifflichkeiten des ganzen Bildungsbereichs aufzugreifen, sondern lediglich die Weiterbildung zu definieren habe.
Der Kanton BS ist der Ansicht, dass auf den Begriff des lebenslangen Lernens verzichtet werden solle. Die strukturelle Einteilung in formale, nicht-formale und informelle Bildung sei geläufig und sinnvoll, abgelehnt wird jedoch die Gleichsetzung von Weiterbildung mit nicht-formaler Bildung. Der Geltungsbereich des Gesetzes habe sich gleichwohl auf die nicht-formale Bildung, also einen Teilbereich der Weiterbildung zu beschränken.
Der Kanton BE und der Kanton VD sind grundsätzlich mit der vorgeschlagenen Einteilung einverstanden, diese müsse aber noch weiter erklärt werden. Für den Kanton BE sind insbesondere Klärungen in Bezug auf die Finanzierung von Weiterbildung wichtig.
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