Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 78 Seiten
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Vernehmlassung zu einem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Weiterbildung
Hotelleriesuisse, SMC und HFW sind der Ansicht, dass NDS HF in der formalen Bildung zu verbleiben haben.
suissetec weist darauf hin, dass das Diplom zum Sanitärmeister die Voraussetzung zu einer beruflichen Tätigkeit bildet. Aus diesem Grund seien die entsprechenden Vorbereitungskurse ebenfalls formal.
Hochschulbereich
AMS verlangt die Einführung einer Ziffer 3 in Buchstabe b „einem staatlich anerkannten Titel einer Hochschule“.
KFH und swissuni erachten die Weiterbildung an Hochschulen als formal. Folgender Text wird vorgeschlagen: „…oder einem Hochschulabschluss (der grundständigen oder Weiterbildung),“. Auch für FH Schweiz ist die Weiterbildung an Hochschulen formal.
FH Schweiz weist darauf hin, dass „akademisch“ im Fachhochschulbereich und nach Bologna nicht mehr üblich sei.
FHCH findet "akademischer Grad" vage und schlägt vor "Abschluss auf Hochschulstufe (BA, MA, PhD)".
Absatz 3 Kantone
Die Legaldefinition von Weiterbildung als nicht-formale Bildung wird von folgenden Kantonen begrüsst: GL, SZ, AR, GR, ZH, NE, SO, UR, NW.
Die Kantone TI, SH und NE schlagen die Ergänzung „Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes“ vor.
Der Kanton FR bestätigt, dass die vorgeschlagene Einteilung operativ ist, bedauert jedoch, dass nicht eine Unterscheidung zwischen berufsorientierter und freizeitorientierter Weiterbildung vorgenommen wird.
Die Kantone NE, SO und UR weisen darauf hin, dass es im Hinblick auf die Spezialgesetzgebung wichtig sein wird, diese Nomenklatur konsequent umzusetzen.
Der Kanton VD ist der Ansicht, dass Weiterbildung nicht nur strukturell sondern auch altersmässig abgegrenzt werden sollte. Er bemängelt zudem die im erläuternden Bericht verwendete Begrifflichkeit der „akademischen Weiterbildung“, da Weiterbildungen an Hochschulen einem breiteren, nicht nur akademischen Publikum offen stünden. Weiter sei die Terminologie im Hinblick auf die Verwendung der Begriffe in der Spezialgesetzgebung zu überprüfen.
Der Kanton ZG ist mit den Begrifflichkeiten und der vorgeschlagenen Systematik einverstanden, schlägt jedoch vor, für die Vorbereitungskurse sowie die NDS HF eine Ausnahmeregelung zu finden.
Der Kanton JU schlägt folgende Formulierung vor:
"Dans le cadre de la présente loi, la formation continue est équivalente à la formation non formelle, soit une formation organisée en dehors de la formation formelle."
Der Kanton OW schlägt die Streichung der Klammerbemerkung sowie die Einführung eines Artikels 3bis vor:
1
„ Weiterbildung findet im formalen, nicht-formalen und informellen Bereich statt.
2
In Ergänzung zur Volksschule, zur Sekundarstufe II und zur Tertiärstufe ist die Weiterbildung ein eigenständiger Bereich des schweizerischen Bildungswesens (Quartärbereich).“
Der Kanton NW regt an, den Titel des Gesetzes zu ändern in "Bundesgesetz über die nicht-formale Bildung".
Parteien
Die FDP findet, Weiterbildung dürfte als Gesetzesgegenstand nicht lediglich über eine Klammerbemerkung definiert werden. Ausserdem seien klarere Hinweise zur Zuordnung einzelner Bildungsgefässe notwendig.
Die CVP ist mit der Definition von Weiterbildung als nicht-formale Bildung einverstanden. Die Definition sollte jedoch ergänzt werden mit: „Sie kann sowohl die berufliche Weiterentwicklung als
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