Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 68 Seiten
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Person und den Sozialversicherungen.44 Im ATSG45 sind die bereichsübergreifenden, d.h. für alle Sozialversicherungen geltenden Verfahrensregeln zur Geltendmachung von Rechten und Pflichten enthalten (Art. 1 ATSG). Der Beizug von Daten für die Führung von sozialversicherungsrechtlichen Verfahren im Rahmen der Amts- und Verwaltungshilfe wird in Artikel 32 ATSG46 geregelt. Die Datenbearbeitung, worunter auch die Bekanntgabe von Daten fällt, ist hingegen nicht im ATSG, sondern in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen geregelt, da die Vorschriften für die einzelnen Sozialversicherungen unterschiedlich ausfallen.
Wie bereits ausgeführt, geht es beim elektronischen Patientendossier in erster Linie um das Verhältnis zwischen einer Gesundheitsfachperson und seinen Patientinnen und Patienten und nicht um ein bereichsübergreifendes sozialversicherungsrechtliches Thema.
Integration ins MedBG
Das elektronische Patientendossier könnte auch im MedBG47 verankert werden, welches sich auf Artikel 95 BV48 stützt und die Ausbildung und die Voraussetzungen für die Tätigkeit von privatwirtschaftlich handelnden Medizinalpersonen regelt. In Artikel 40 MedBG49 finden sich die Berufspflichten der vom Geltungsbereich des Gesetzes erfassten Berufe. Es handelt sich dabei um Generalklauseln, die durch eine Pflicht zur Bereitstellung von behandlungsrelevanten Daten im elektronischen Patientendossier konkretisiert werden können.
Ein Problem bei diesem Vorgehen besteht aber darin, dass der persönliche Geltungsbereich des MedBG50 beschränkt ist. Zurzeit erfasst es lediglich Berufsleute, die privatwirtschaftlich und selbstständig sowie mit einer kantonalen Bewilligung einen universitären Medizinalberuf ausüben. Nicht umfasst sind insbesondere alle im öffentlichen Bereich tätigen Medizinalberufsleute, also z.B. Angestellte der Kantonsspitäler in Funktionen ohne Bewilligungspflicht, da die öffentlichen Spitäler vom Geltungsbereich von Artikel 95 BV51 ausgenommen sind. Die Kantone müssten also für Berufsgruppen, bei denen die Regelung der Berufspflichten in ihre Zuständigkeit fällt, analoge Regelungen erlassen. Somit wäre die Teilnahme von öffentlich-rechtlichen Gesundheitsinstitutionen am elektronischen Patientendossier davon abhängig, dass der Standortkanton seine Gesundheitsgesetzgebung anpasst.
44Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10); Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20); Bundesgesetz vom 6 Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30); Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG, SR 836.1); Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG, SR 836.2); Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG,
SR 837.0); KVG; Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20); Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG, SR
833.1).
45 SR 830.1
46 SR 830.1
47 SR 811.11
48 SR 101
49 SR 811.11
50 SR 811.11
51 SR 101