Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 68 Seiten

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sind. Allfällige diesbezügliche Regelungen sind gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt ins Spezialrecht aufzunehmen.

Erfahrungen aus dem Ausland zeigen, dass die mit der Regelung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen erreichte Investitionssicherheit für eine flächendeckende Einführung, Verbreitung und Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers nicht ausreicht. Der Vorentwurf enthält deshalb auch flankierende Massnahmen (Art. 1 Abs. 2). Auf die von den Leistungserbringerverbänden geforderte Schaffung eines Fonds zur Finanzierung von Infrastrukturbeiträgen wird allerdings aus finanzpolitischen Gründen verzichtet. Erstens sind die zur Diskussion stehenden Beträge aufgrund der Finanzperspektiven der öffentlichen Hand nicht vertretbar. Zweitens bergen Fondslösungen die Gefahr eines ineffizienten Ressourceneinsatzes.

Das gesundheitspolitische Ziel des elektronischen Patientendossiers liegt darin, die Qualität des Behandlungsprozesses, die Patientensicherheit sowie die Effizienz des Gesundheitssystems zu verbessern (Art. 1 Abs. 3).

Freiwilligkeit

Für die Akzeptanz und den Erfolg des elektronischen Patientendossiers ist es wesentlich, dass sich «eHealth-Anwendungen» ohne rechtlichen Zwang entwickeln können (siehe auch Erläuterungen zu Art. 1 Abs. 1 unter Ziffer 3.1). Im Sinne der informationellen Selbstbestimmung entscheidet jede Person selber, ob sie ein elektronisches Patientendossier einrichten lässt und ob sie ihren Gesundheitsfachpersonen umfassende oder beschränkte Zugriffsrechte erteilt. Die Freiwilligkeit der Teilnahme beinhaltet selbstverständlich auch die jederzeitige Rücktrittsmöglichkeit nach den üblichen Regeln des Privatrechts.

Der Grundsatz der Freiwilligkeit gilt – mit Ausnahme der in Artikel 18 erwähnten Leistungserbringer nach Artikeln 39 und 49a Absatz 4 KVG54 – auch für die Gesundheitsfachpersonen. Ihnen steht es ebenfalls frei, ob sie die Voraussetzungen schaffen wollen, um behandlungsrelevante Daten ihrer Patientinnen oder Patienten in elektronischer Form anderen Gesundheitsfachpersonen zugänglich zu machen. Haben sie sich jedoch dazu entschlossen, Mitglied einer zertifizierten Gesellschaft zu sein, so sind sie verpflichtet, die behandlungsrelevanten Daten im elektronischen Patientendossier zugänglich zu machen, sofern die Patientin oder der Patient eine Einwilligung dafür erteilt hat (Art. 6).

Die Verpflichtung der Leistungserbringer nach Artikel 39 KVG, d.h. der Einrichtungen, die im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung stationäre Leistungen in der Behandlung akuter Krankheiten oder Massnahmen der medizinischen Rehabilitation oder der Pflege von Langzeitpatientinnen und -patienten anbieten, der Geburtshäuser sowie der Vertragsspitäler nach Artikel 49a Absatz 4 KVG zielt darauf ab, von Anfang an eine kritische Masse von Nutzerinnen und Nutzern zu erreichen, um eine rasche Etablierung des elektronischen Patientendossiers zu ermöglichen. Zur Umsetzung dieser Vorgaben ist eine Übergangszeit von 5 Jahren vorgesehen (Art. 19 Abs. 2).

54 SR 832.10