Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 68 Seiten

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Einwilligung und Vergabe von Zugriffsrechten

Bei den behandlungsrelevanten Daten, welche über das elektronische Patientendossier bereitgestellt und abgerufen werden, handelt es sich um besonders schützenswerte Daten im Sinne des DSG55. Die Bearbeitung dieser Daten im Rahmen des elektronischen Patientendossiers ist nur mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten zulässig (Art. 3 Abs. 2). Der Erfolg und die Akzeptanz des elektronischen Patientendossiers hängen wesentlich von der Ausgestaltung der Zugriffsregelungen ab (Art. 4). Diese müssen es den Patientinnen und Patienten ermöglichen, Zugriffsrechte individuell und abgestuft zu vergeben.

Identifikation und Authentifizierung

Eine eindeutige Identifizierung und Authentifizierung der Patientinnen und Patienten wie auch der Gesundheitsfachpersonen sind zentrale Voraussetzungen für eine sichere Datenbereitstellung und einen sicheren Datenabruf. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Zuordnung der Daten zu einer bestimmten Patientin oder zu einem bestimmten Patienten eindeutig ist und bei einem Datenabruf alle verfügbaren Daten aufgeführt werden. Artikel 5 regelt die Anforderungen an die elektronische Identität der Patientinnen und Patienten sowie der Gesundheitsfachpersonen.

In Übereinstimmung mit Artikel 50e des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194656 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wird mit Artikel 5 Absatz 3 die spezialgesetzliche Grundlage geschaffen, damit der Bundesrat die Verwendung der Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG (AHVN13) als eines der Merkmale zur Patientenidentifikation zwischen Gemeinschaften vorsehen kann. Diese beschränkt sich ausdrücklich auf die Patientenidentifikation bei einem gemeinschaftsübergreifenden Datenabruf. Die in den dezentralen Dokumentenablagen hinterlegten medizinische Daten selbst dürfen somit nicht mit der AHVN13 versehen werden, und diese Nummer darf auch nicht in den so genannten Metadaten enthalten sein. Eine Verknüpfung medizinischer Daten mit anderen personenbezogenen Informationen gestützt auf die AHVN13 wird dadurch verunmöglicht.

Als Identifikationsmittel57 oder Träger der elektronischen Identität kommen verschiedene Medien wie z.B. die Versichertenkarte nach Artikel 42a KVG58, die SuisseID, die so genannte «Health Professional Card» (elektronischer Leistungserbringernachweis) oder ein anderes System in Frage. Da diese einem stetigen technologischen Wandel unterliegen, wird das Identifikationsmittel nicht auf Gesetzesstufe festgelegt, sondern der Bundesrat erhält die Kompetenz festzulegen, welche Identifikationsmittel zugelassen sind und welche Anforderungen an deren Ausgabeprozess gestellt werden müssen (Art. 5 Abs. 4).

Zertifizierung

Für die Gewährleistung einer sicheren Datenbereitstellung und eines sicheren Datenabrufs müssen von allen Beteiligten (Gemeinschaften, Zugangsportale für Patien-

55 SR 235.1

56 SR 831.10

57 Ein Identifikationsmittel oder «Security-Token» ist eine Hardwarekomponente zur Identifizierung und Authentifizierung von Benutzerinnen und Benutzern. Vgl. Standards und Architektur – Empfehlungen III: Personenidentifikation und Berechtigungssystem. Bericht für die Anhörung. Bern: 8. Juni 2011, S. 9. Einsehbar unter: http://www.e-healthsuisse.ch/umsetzung/00146/00148/index.html?lang=de.

58 SR 832.10