Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 68 Seiten
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tinnen und Patienten, Herausgeber von elektronischen Identifikationsmitteln für Patientinnen und Patienten sowie für Gesundheitsfachpersonen wie auch Anbieter von Plattformen für die Kommunikation zwischen den Gemeinschaften) Mindestanforderungen eingehalten werden. Die Einhaltung dieser technologischen und organisatorischen Voraussetzungen soll mit einem Zertifizierungsverfahren, welches durch akkreditierte Zertifizierungsstellen durchgeführt wird, sichergestellt werden (Art. 7 – 9).
Der Bundesrat wird im Ausführungsrecht sowohl die Anforderungen an die Zertifizierung festlegen (Art. 8) als auch das Zertifizierungsverfahren regeln (Art. 9). Im Ausführungsrecht sind des Weiteren auch die Anforderungen an die Zertifizierungsstellen (Akkreditierung) zu regeln (Art. 9 Bst. a). Zentral für die Umsetzung und den Erfolg des Gesetzes sind die Vorarbeiten für den Erlass des Ausführungsrechts (Festlegung von Normen, Standards und Integrationsprofilen). Der Bund wird sich das dafür notwendige Fachwissen mittels Dienstleistungsaufträgen an Dritte sichern, da diese Arbeiten als administrative Hilfsarbeiten zu qualifizieren sind. Die Finanzierung dieser Arbeiten wird der Bund gemeinsam mit den Kantonen aushandeln. Die weitgehenden Mitwirkungsmöglichkeiten der Kantone und der betroffenen Organisationen, welche vom ordentlichen Vernehmlassungsrecht abweichen, werden in Artikel 10 geregelt.
Aufgaben des Bundes
Nach Artikel 11 führt der Bund die zur Gewährleistung der sicheren Datenbereitstellung und des sicheren Datenabrufs notwendigen Verzeichnisse und betreibt die erforderlichen Abfragedienste sowie einen nationalen Kontaktpunkt für den grenzüberschreitenden Abruf von Daten.
Als eine der flankierenden Massnahmen sollen der Bevölkerung adäquate Informationen und Entscheidungsgrundlagen für den Umgang mit dem elektronischen Patientendossier zur Verfügung gestellt werden. Mit zielgruppenspezifischen Informationsaktivitäten unterstützt der Bund eine möglichst breite Nutzung des elektronischen Patientendossiers (Art. 12).
Des Weiteren soll der Bund die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen und weiteren interessierten Kreisen fördern, indem er den Wissenstransfer und den Erfahrungsaustausch unter diesen Akteuren unterstützt (Art. 13).
Umsetzung
Um die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen zu fördern, kann der Bund nach Artikel 13 Absatz 2 eine privatrechtlich organisierte Stelle gründen oder sich an einer solchen beteiligen. Zudem hat der Bundesrat die Möglichkeit, Dritte mit der Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 11 Absätze 1 und 2, 12 und 13 zu beauftragen (Art. 16 Abs. 1). Somit bestehen die notwendigen rechtlichen Grundlagen, um sowohl technische Aufgaben wie das Führen und Betreiben von Verzeichnissen und Abfragedienste an spezialisierte Dritte zu übertragen als auch eine privatrechtliche Stelle mit der Erfüllung von Aufgaben zu betrauen, die einer engen Zusammenarbeit von Bund, Kantonen und Akteuren im Gesundheitsbereich bedürfen. Weiter besteht die Möglichkeit, dass dieselbe Stelle auch die Koordination der Vorbereitungsarbeiten für die Festlegung der Zertifizierungsvoraussetzungen übernimmt, da es sich dabei um eine administrative Hilfstätigkeit handelt, welche mit einem Dienstleistungsauftrag übertragen werden kann.