Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 68 Seiten
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Die Übertragung von gewissen Aufgaben an ein allenfalls noch zu gründendes nationales Koordinationsgremium ermöglicht es, die Kantone und bei Bedarf weitere wichtige Akteure im Gesundheitsbereich eng in die Vorbereitungs- und Ausführungsarbeiten zum Patientendossier einzubinden und so benutzergerechte Lösungen zu gewährleisten. Die nachfolgende Auflistung gibt einen Überblick über die Aufgaben, welche durch eine Nachfolgeorganisation des Koordinationsorgans Bund-Kantone «eHealth Suisse» wahrgenommen werden könnten.59
Die zu gründende juristische Person würde für die Koordination der Vorbereitung für die Festlegung von Normen, Standards und Integrationsprofilen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a) zuständig sein. Das Ausführungsrecht könnte sie selbstverständlich nicht selber erlassen – dies ist die Aufgabe des Bundesrates. Hier sind die bestehenden Standardisierungsorganisationen in die Aufgabenerfüllung einzubeziehen. Zudem hätte das Koordinationsgremium die Möglichkeit, Aufträge zur Ausarbeitung, Ergänzung sowie Aktualisierung von Normen, Standards und Integrationsprofilen zu erteilen. Damit kann landesspezifischen Besonderheiten begegnet werden, wenn beispielsweise in gewissen Punkten von internationalen Normen abgewichen werden muss oder aber in einem bestimmten Bereich neue Vorgaben erforderlich sind.
Darüber hinaus könnte die Informationstätigkeit nach Artikel 12 und die Förderung der Zusammenarbeit nach Artikel 13 ebenfalls an die zu gründende juristische Person des Privatrechts übertragen werden.
Die Übertragung dieser Aufgaben entspricht dem Wesen des heutigen Koordinationsorgans Bund-Kantone «eHealth Suisse» als Bindeglied zwischen Bund und Kantonen und trägt zu einer verbesserten politischen Akzeptanz dieser Massnahmen bei. Die Einzelheiten der privatrechtlichen Rechtsform des nationalen Koordinationsgremiums, der Trägerschaft wie auch der Finanzierung werden gestützt auf die Ergebnisse der Vernehmlassung präzisiert werden.
Wie bereits heute soll die Finanzierung einer Nachfolgeorganisation des Koordinationsorgans Bund-Kantone «eHealth Suisse» sowie der übertragenen Aufgaben nicht ausschliesslich vom Bund getragen werden. Angesichts der grundsätzlichen Zuständigkeit der Kantone für die medizinische Versorgung und der diesem Organ übertragenen zentralen Aufgaben erachtet der Bundesrat eine je hälftige Finanzierung als gerechtfertigt. Die Modalitäten der Finanzierung sollen gemeinsam mit den Kantonen geregelt werden.
Weitere Bestimmungen
Der Gesetzesvorentwurf regelt zudem folgende Punkte, welche für die Einführung des elektronischen Patientendossiers notwendig sind:
– die Kompetenz des Bundesrates, internationale Vereinbarungen abzuschliessen über die Teilnahme an internationalen Programmen und Projekten zur Förderung der elektronischen Bearbeitung von Daten im Gesundheitsbereich sowie den Beitritt zu internationalen Gremien zur Förderung der elektronischen Vernetzung im Gesundheitsbereich (Art. 14);
– die Evaluation des Gesetzes (Art. 15);
59 Diese juristische Person des privaten Rechts kann weitere Aufgaben ausserhalb des Anwendungsbereiches wahrnehmen, sofern die entsprechenden rechtlichen Grundlagen bestehen.