Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 68 Seiten
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– die für die Bestrafung von Datenzugriffen ohne Zugriffsrechte notwendigen Strafbestimmungen (Art. 17).
2.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Der Gesetzesvorentwurf umschreibt die Aufgaben, welche dem Bund durch Erlass dieses Gesetzes entstehen. Neben der Zertifizierung nach den Artikeln 7 – 9 führt der Bund die Verzeichnisse (Art. 11 Abs. 1) und betreibt die notwendigen Abfragedienste sowie den nationalen Kontaktpunkt für einen grenzüberschreitenden Abruf von Daten (Art. 11 Abs. 2). Zudem sorgt er für die Information der Bevölkerung nach Artikel 12 und fördert die Zusammenarbeit nach Artikel 13.
Die finanziellen Auswirkungen dieser Aufgaben auf den Bundeshaushalt wie auch alternative Finanzierungsmöglichkeiten werden unter Ziffer 4 im Detail dargestellt.
2.5 Internationale Entwicklungen und Verhältnis zum europäischen Recht
2.5.1 Internationale Entwicklungen
Deutschland
Dem deutschen System liegt ein stark technologischer «Top-Down-Ansatz» zugrunde. Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14. November 200360 wurden die Krankenkassen verpflichtet, die Krankenversichertenkarte zu einer elektronischen Gesundheitskarte zu erweitern. Diese Karte steht im Zentrum der «eHealth-Entwicklungen» in Deutschland und ist der Zugangsschlüssel für die Patientinnen und Patienten zu allen «eHealth-Angeboten». Die elektronische Gesundheitskarte konzentriert sich vorerst auf das sichere Management der Versichertenstammdaten und die Bereitstellung der im Notfall wichtigsten medizinischen Informationen des Versicherten (Notfalldaten). Ebenfalls umgesetzt wird eine sichere Arzt-zu-Arzt-Kommunikation. Die elektronische Gesundheitskarte, die elektronischen Heilberufsausweise für die Leistungserbringer und die Telematikinfrastruktur ermöglichen die Verschlüsselung von Patientendaten und eine effiziente Zugriffskontrolle. Sie sind damit die Grundlage der zugangskontrollierten elektronischen Vernetzung.
Die politische Verantwortung für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte liegt bei den Spitzenverbänden des Gesundheitssystems, die sich aus Leistungserbringern und Kostenträgern zusammensetzen. Wie gesetzlich vorgeschrieben (§ 291b SGB V) haben sie die in Berlin ansässige Betreibergesellschaft für die elektronische Gesundheitskarte (gematik) gegründet und fungieren darin als Gesellschafter. Die gematik ist verantwortlich für die technische Umsetzung des Projekts und betreibt einige zentrale Infrastrukturkomponenten. Sie überwacht den Betrieb der Telematikinfrastruktur und erstellt Konzepte und Spezifikationen um Komponenten, Dienste und Prozesse zu definieren. Durch ein geregeltes Zulassungsverfahren stellt sie sicher, dass in der Telematikinfrastruktur nur Komponenten und Dienste einge-
60 BGBl. I S. 2190 / http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger.