Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 68 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 58Fedlex · Erläuternder Bericht
Bei den weiteren Arbeiten an der Vorlage werden zudem die folgenden zusätzlichen Finanzierungsmöglichkeiten geprüft werden:
– Informationstätigkeit nach Artikel 12: Zusätzlich zur Mitfinanzierung durch die Kantone ist auch eine finanzielle Beteiligung von privatwirtschaftlichen Unternehmen oder gemeinnützigen Institutionen (z.B. Gesundheitsligen oder Patientenorganisationen) denkbar. Ob für die Anbieter von Praxis- und Klinikinformationssystemen die Information der Bevölkerung von zentralem Interesse ist und deshalb die Bereitschaft zur Mitfinanzierung als gegeben eingestuft werden darf, muss noch geprüft werden.
– Übrige Aufgaben der Nachfolgeorganisation des heutigen Koordinationsorgans Bund-Kantone «eHealth Suisse»: Insbesondere für die Förderung der nationalen Zusammenarbeit durch Wissenstransfer und Erfahrungsaustausche aber auch für die Koordination der Vorbereitungsarbeiten für die Festlegung der Normen, Standards und Integrationsprofile ist die Fortführung der Mitfinanzierung durch die Kantone vorzusehen. Gegenwärtig beläuft sich der Beitrag der Kantone an die Finanzierung von «eHealth Suisse» (Koordinationsorgan Bund-Kantone) auf 300‘000 Franken pro Jahr. Ausgehend von den in Tabelle 1 aufgeführten Schätzungen würde sich der Betrag neu auf 2,0 bis 2,7 Millionen Franken pro Jahr belaufen.
Auch hier ist eine Mitfinanzierung durch private Unternehmen im Rahmen von Partnerschaften grundsätzlich denkbar und wird geprüft werden. Dabei müssen im Rahmen der weiteren Arbeiten die Opportunitäten und Risiken sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Dasselbe gilt für eine Mitfinanzierung durch die Verbände der Kranken- und Unfallversicherer.
Zusätzlich sind auch der Aufbau und der Betrieb der technischen Komponenten nach Artikel 11 zu finanzieren. Die dazu notwendigen finanziellen Mittel sind in Tabelle 2 zusammengefasst. Da die genauen Anforderungen an die Abfragedienste wie auch an den nationalen Kontaktpunkt erst im Rahmen der Erarbeitung des Ausführungsrechts definiert werden, ist eine Schätzung der notwendigen Investitionskosten zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich. Unabhängig davon beabsichtigt der Bundesrat, einerseits die Finanzierung dieser Kosten soweit als möglich über die Erhebung von Gebühren sicherzustellen (vgl. Art. 16 Abs. 2) und andererseits auch hier mit den Kantonen eine hälftige Mitfinanzierung des verbleibenden Betrags zu vereinbaren.
Tabelle 2
Schätzung der Kosten für Aufbau und Betrieb der technischen Komponenten nach Artikel 11 (in Franken)
Technische Komponente Investitionskosten Betriebskosten – Verzeichnis der nach Art. 7 zertifizier- --- äusserst gering ten Stellen – Verzeichnis der Objektidentifikatoren bereits erfolgt 30‘000 – 40‘000 – Abfragedienste nicht bekannt ca. 50'000 – nationaler Kontaktpunkt nicht bekannt nicht bekannt