Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 68 Seiten
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und Projekten zur Förderung der elektronischen Bearbeitung von Daten im Gesundheitsbereich (Bst. a) sowie für den Beitritt zu internationalen Gremien zur Förderung der elektronischen Vernetzung im Gesundheitsbereich (Bst. b) ein.
Gestützt auf Artikel 48a RVOG kann der Bundesrat die Kompetenz zum Abschluss von Abkommen administrativen oder technischen Inhalts auch an das Departement oder an das zuständige Bundesamt delegieren. Dies entspricht der bestehenden Praxis für den Abschluss von internationalen Verträgen.
Art. 15 Evaluation
Der Auftrag nach Artikel 170 BV128, wonach die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden sollen, richtet sich primär an die Bundesversammlung. Indirekt angesprochen ist aber auch die Verwaltung. In Anlehnung dazu bestimmt Artikel 15, dass das EDI dafür sorgt, dass die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen dieses Gesetzes periodisch überprüft werden. Es bleibt dabei offen, ob das Departement die Evaluation selber vornimmt oder aber an Dritte delegiert. Mit der Evaluation soll mit verhältnismässigem Aufwand wissenschaftlich ermittelt werden, ob dieses Gesetz und die davon abgeleiteten Massnahmen einen zweckmässigen, wirksamen und wirtschaftlichen Beitrag zur Verbesserung der Qualität der Behandlungsprozesse, der Patientensicherheit sowie der Effizienz des Gesundheitssystems leistet. Gegenstand der Beurteilung sind insbesondere die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Bereitstellung und den Abruf von Daten durch Berechtigte sowie und dies als zentrales Element, die Massnahmen, die zur Förderung und Koordination der Einführung, Verbreitung und Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers beitragen.
In Absatz 2 wird eine Berichterstattungspflicht des EDI an den Bundesrat statuiert. Das EDI soll auf der Grundlage der durchgeführten Evaluation dem Bundesrat Bericht erstatten. Kommt es zum Schluss, dass weitergehende (oder andere) Massnahmen notwendig sind, so unterbreitet es dem Bundesrat Vorschläge zum weiteren Vorgehen.
Art. 16 Übertragung von Aufgaben
Der vorliegende Artikel schafft – in Übereinstimmung mit dem RVOG129 – die gesetzliche Grundlage für die Auslagerung von Vollzugsaufgaben. Aufgabenübertragungen bedürfen als Ausnahme zur ordentlichen Behördenorganisation einer speziellen Ermächtigung durch den Gesetzgeber. Nach Absatz 1 kann der Bundesrat die Erfüllung sowohl der in Artikel 11 Absätze 1 und 2 geregelten Aufgaben (Verzeichnisse, Abfragedienste und nationaler Kontaktpunkt) wie auch der Aufgaben nach den Artikeln 12 (Information) und 13 (Zusammenarbeit) auf Dritte übertragen. Es handelt sich dabei zum einen um sehr technische Aufgaben (Art. 11 Abs. 1 und 2), in denen bestehende Organisationen sowie Expertinnen und Experten, die nicht der Bundesverwaltung angehören, über ein hohes Fachwissen verfügen. Zudem kann es in solchen Bereichen zweckmässig und ökonomisch sinnvoll sein, externen Organisationen und Personen mit speziellem Fachwissen einzelne Vollzugsaufgaben zu übertragen. Zum andern kann die Akzeptanz der Aufgabenerfüllung erhöht werden, wenn gewisse Aufgaben an ein nationales Koordinationsgremium übertragen wer-
128 SR 101
129 SR 172.010