Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 68 Seiten
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Aus der Umsetzung des Gesetzes resultieren somit neue Aufgaben. Die Finanzierung dieser Aufgaben hat gemeinsam durch den Bund und die Kantone zu erfolgen. Nach geltender Kompetenz- und Aufgabenverteilung im Gesundheitsbereich sind die Kantone für die Sicherstellung und damit die Organisation der Gesundheitsversorgung zuständig. Weil das elektronische Patientendossier langfristig einen Beitrag zur Verbesserung der Qualität und der Effizienz der Gesundheitsversorgung leisten wird (vgl. unten Ziffer 4.4), rechtfertigt sich eine Finanzierungsbeteiligung der Kantone im Umfang der Hälfte der anfallenden Kosten. Die Details der Mitfinanzierung durch die Kantone sind zu gegebener Zeit von Bund und Kantonen gemeinsam festzulegen und in einer Rahmenvereinbarung festzuhalten.
Die Tabellen 1 und 2 enthalten ausgehend von den Erfahrungen ausländischer Umsetzungsorganisationen (Deutschland, Niederlande und Österreich; vgl. dazu die Ausführungen in Ziffer 2.5.1), die zum aktuellen Zeitpunkt bestmögliche grobe Abschätzung des zusätzlichen Ressourcenbedarfs für die neuen Vollzugsaufgaben. Sie stellen dabei für den Bundesrat insbesondere im Hinblick auf den personellen Ressourcenbedarf eine Obergrenze dar. Im Hinblick auf die Botschaft wird geprüft, ob Priorisierungen, Redimensionierungen oder gegebenenfalls auch ein schrittweiser Aufbau einer privatrechtlichen Organisation analog dem heutigen Koordinationsorgans Bund-Kantone «eHealth Suisse» möglich sind.. Die angegebenen Zahlen werden deshalb im Hinblick auf die Erarbeitung der Botschaft nochmals kritisch überprüft werden.
Gegenwärtig belaufen sich die Bundesbeiträge an «eHealth Suisse» (Koordinationsorgan Bund-Kantone) auf 600‘000 Franken pro Jahr, diejenigen der Kantone auf 300'000 Franken pro Jahr. Das jährliche Gesamtbudget beträgt somit 900‘000 Franken, womit u.a. 2,7 Vollzeitstellen finanziert werden.
Tabelle 1
Schätzung des Finanzbedarfs (in Franken) für die Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 8 sowie 11 - 13
Personalaufwand2
Aufgabe Sachaufwand pro Jahr Gesamttotal pro Jahr
(VZ = Vollzeitstelle)
– Vorbereitung der Normenfestlegung 1,5 – 2,0 Mio. 1,4 – 1,6 Mio. 2,9 – 3,6 Mio. nach Art. 8 und Art. 11 sowie Aktuali- (7 – 8 VZ)
sierung der Normen
– Informationstätigkeit nach Art. 121 1,5 – 2,0 Mio. 0,2 Mio. 1,7 – 2,2 Mio.
(1 VZ)
– Zusammenarbeit nach Art. 13 0,5 – 1,0 Mio. 0,6 – 0,8 Mio. 1,1 – 1,8 Mio.
(3 – 4 VZ)
Total pro Jahr: für die Jahre 1 bis 3 nach Inkrafttreten des Gesetzes 3,5 – 5,0 Mio. 2,2 – 2,6 Mio. 5,7 – 7,6 Mio. Total pro Jahr: ab Jahr 4 nach In- 2,0 – 3,0 Mio. 2,0 – 2,4 Mio. 4,0 – 5,4 Mio. krafttreten des Gesetzes
1 Für ca. 3 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.
2 Berechnung der Lohnkosten basierend auf einer durchschnittlichen Lohnsumme von 200‘000 Franken pro Vollzeitstelle und Jahr (Richtwert für Medizinerinnen und Mediziner mit Zusatzausbildung in Medizininformatik; inkl. Arbeitgeberbeiträgen)