Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 68 Seiten
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den, in welches insbesondere die für die Sicherstellung und Organisation der medizinischen Versorgung zuständigen Kantone sowie die Leistungserbringerverbände eingebunden sind. Dem Bund obliegt die Aufsicht über die an Dritte übertragenen Aufgaben.
Mit Absatz 2 wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, damit Dritte für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 von den jeweiligen Nutzniessern Gebühren verlangen können.
Absatz 3 schafft die gesetzliche Grundlage, damit der Bund den beauftragten Dritten eine Abgeltung gewähren kann, sollten sie ihre Aufwände nicht durch die Erhebung von Gebühren decken können. Eine Pflicht zur Abgeltung eines solchen Defizits durch den Bund besteht jedoch nicht. Zudem ist wie unter Ziffer 4.1 ausgeführt vorgesehen, dass sich die Kantone als Verantwortliche für die Organisation der Gesundheitsversorgung und damit wichtige Nutzniesser des Vollzugs des EPDG an der Finanzierung der übertragenen Aufgaben beteiligen.
3.5 5. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 17
Nach Absatz 1 ist das vorsätzliche Begehen eines unberechtigten Zugriffs auf das elektronische Patientendossier strafbar. Im Zentrum dieser Bestimmung steht der unberechtigte Zugriff in Notfallsituationen, in denen eine Gesundheitsfachperson ohne Vorliegen einer medizinischen Notfallsituation auf das elektronische Patientendossier zugreift (sog. fingierter Notfallzugriff). Darüber hinaus sind alle weiteren Zugriffe durch diese Strafnorm erfasst, welche ohne Zugriffsrecht erfolgen. Denkbar sind unter anderem Fälle, in denen eine Person einen Zugriff tätigt, die zwar einer zertifizierten Gemeinschaft angehört, aber nicht eine Gesundheitsfachperson im Sinne des EPDG ist.
Die Strafe besteht in Busse bis zu 100 000 Franken. Diese Abweichung von Artikel 106 Absatz 1 StGB130, der als Höchstbetrag eine Busse von 10 000 Franken vorsieht, ist gerechtfertigt, da nur durch eine derartige Ausweitung des Strafrahmens einem Missbrauch des elektronischen Patientendossiers effektiv vorgebeugt werden kann.
Das fahrlässige Begehen ist gemäss Absatz 2 ebenfalls strafbar. Die Strafe besteht in einer Busse bis zu 10 000 Franken.
Die Bemessung der Höhe der ausgesprochenen Busse richtet sich dabei nach den allgemeinen Regeln des StGB131. Das Bundesgesetz vom 22. März 1974132 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) ist nicht anwendbar.
130 SR 311.0
131 SR 311.0
132 SR 313.0