Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 68 Seiten
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4.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden
Den Kantonen kann aus der Umsetzung des vorliegenden Vorentwurfs aus folgenden Gründen ein personeller und finanzieller Zusatzaufwand erwachsen:
– Beitrag der Kantone an die Finanzierung der Aufgaben der Nachfolgeorganisation des heutigen Koordinationsorgans Bund-Kantone «eHealth Suisse» (Art. 13 Abs. 2 – vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer 4.1) sowie an den Aufbau und den Betrieb der technischen Komponenten nach Artikel 11;
– Mitwirkung bei rechtssetzenden Erlassen des Bundes (Art. 10);
– Entwicklung und Umsetzung von kantonalen «eHealth-Initiativen» inkl. entsprechende Informationstätigkeit zuhanden der Bevölkerung;
– Errichtung eines nationalen Registers für die nicht-universitären Gesundheitsberufe mit kantonaler Gesetzesgrundlage als Basis für die Herausgabe der Identifikationsmittel für Gesundheitsfachpersonen an die entsprechenden Berufsgruppen (Art. 5).
Wie unter Ziffer 1.4 erwähnt, verändert der vorliegende Vorentwurf die Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen im Gesundheitsbereich nicht. Da die Kantone für die Sicherstellung und damit die Organisation der Gesundheitsversorgung zuständig sind, fällt es auch in ihre Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung in ihrem Zuständigkeitsbereich durch die oben aufgeführte Entwicklung und Umsetzung von kantonalen «eHealth-Initiativen» die Voraussetzungen zu schaffen, dass sich stationäre Einrichtungen (Listen- und Vertragsspitäler, Rehabilitationskliniken, Pflegeheime sowie Geburtshäuser) aber auch selbständig tätige Gesundheitsfachpersonen, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, vermehrt als Gemeinschaften zertifizieren lassen oder sich zertifizierten Gemeinschaften anschliessen. In der Wahl der Vorgehensweise sind sie dabei frei.
4.3 Auswirkungen auf weitere Akteure
Finanzielle Konsequenzen werden auch die Umsetzung weiterer zentraler Elemente des vorliegenden Vorentwurfs mit sich bringen:
– Zertifizierung: Nach Artikel 7 dürfen behandlungsrelevante Patientendaten nur über zertifizierte Gemeinschaften zugänglich gemacht oder abgerufen werden. Da die für eine Zertifizierung anfallenden Kosten massgeblich durch die Zertifizierungsvorgaben, welche erst im Ausführungsrecht im Detail festgelegt werden, beeinflusst werden, handelt es sich auch bei den in Tabelle 3 zusammengestellten Kosten lediglich um grobe Schätzungen.