Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 68 Seiten

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3.6 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Änderung bisherigen Rechts

Mit den Änderungen von Artikel 39 sowie 49a Absatz 4 KVG133 werden die entsprechenden Leistungserbringer (Listen- und Vertragsspitäler, Rehabilitationskliniken, Pflegeheime sowie Geburtshäuser) verpflichtet, sich nach Artikel 7 zertifizieren zu lassen oder sich einer zertifizierten Gemeinschaft anzuschliessen. Diese Verpflichtung zielt darauf ab, von Anfang an eine kritische Masse von Nutzerinnen und Nutzern zu erreichen, um eine rasche Etablierung des elektronischen Patientendossiers zu ermöglichen. Da insbesondere die Spitäler bereits heute mehrheitlich über elektronische Klinikinformationssysteme verfügen, ist die Einführung eines elektronischen Patientendossiers und die gemeinschaftsübergreifende Vernetzung mit anderen Gesundheitsfachpersonen ohnehin der nächste logische Schritt.134Mit diesem Vorgehen wird zudem auch dem Wunsch der Kantone entsprochen.

Art. 19 Referendum und Inkrafttreten

Der Gesetzesvorentwurf untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV135 dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Zudem wird in Absatz 2 festgehalten, dass die Leistungserbringer nach den Artikeln 39 und 49a Absatz 4 KVG136 eine Übergangsfrist von fünf Jahren nach Inkrafttreten des EPDG haben, um sich zertifizieren zu lassen.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Mit dem vorliegenden Gesetzesvorentwurf soll die Einführung, die Verbreitung und die Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers gefördert werden. Dies bedingt einerseits die verbindliche Festlegung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Bereitstellung und den Abruf von behandlungsrelevanten Patientendaten und die Überprüfung deren Einhaltung im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 7 bis 9) wie auch den Betrieb der notwendigen technischen Komponenten wie Verzeichnisse, Abfragedienste und nationaler Kontaktpunkt für den grenzüberschreitenden Abruf der Daten (Art. 11). Andererseits sind die Information der Bevölkerung (Art. 12) sowie die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen und weiteren interessierten Kreisen zu fördern (Art. 13). Hierfür soll im Sinne einer Nachfolgeorganisation des Koordinationsorgans Bund-Kantone «eHealth Suisse» eine privatrechtlich organisierte Stelle geschaffen werden, welche die nationale Koordination dieser Aufgaben übernimmt.

133 SR 832.10

134 Gemäss der KIS-Umfrage der Berner Fachhochschule, Fachbereich Technik und Informatik, betreiben 90% der befragten Spitäler ein KIS. Davon sind 54% produktiv und 46% befinden sich in der Einführungsphase. Vgl. HOLM, Jürgen. KIS-Umfrage Schweiz 2011. Datamaster 2: 27-30, 2011; DERS. IT und Qualitätsmanagement. 4. Nationales Symposium für Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen. Vortrag Bern: 12.05.2011; DERS. Ergebnisse der Umfrage Studie – Kommentare und Einschätzungen. CIS Conference Switzerland 2011. Vortrag Bern: 27.01.2011.

135 SR 101

136 SR 832.10