Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten
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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Für SASIS braucht es nicht nur einen nationalen Kontaktpunkt, sondern ein grenzüberschreitendes Netzwerk von mehreren Knotenpunkten. Zudem ist es nicht nötig, dass der Bund die Abfragedienste selbst führt. Er kann und soll Dritte damit beauftragen.
Die EVP beantragt die ersatzlose Streichung der Bestimmung betreffend den nationalen Kontaktpunkt.
Die SVP fordert anstelle von Absatz 2 Buchstabe a einen neuen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut: „Der Bund beauftragt Dritte für das betreiben der Abfragedienste der Verzeichnisse gemäss Artikel 11.“
Absatz 3
ePower und ICT beantragen, dass der Bundesrat nicht nur die Anforderungen, sondern auch die Qualitätsansprüche festlegt.
Nach den Grünen soll das BAG vor den Anpassungen die interessierten Fachkreise anhören.
Art. 12 Information
1 Der Bund informiert die Öffentlichkeit über das elektronische Patientendossier.
2 Er koordiniert die Informationstätigkeit mit den Kantonen.
Für den Kanton ZH ist diese Bestimmung zu allgemein gehalten und überflüssig.
Die EVP beantragt die ersatzlose Streichung dieses Artikels.
Absatz 1
kf schlägt folgende Ergänzung vor: „Der Bund informiert die Öffentlichkeit über das elektronische Dossier sowie über dessen Verwaltung durch Inhaberinnen und Inhaber.“
Die Grünen sowie economiesuisse, IG eHealth, vips, Inselspital und SGMI schlagen folgende Ergänzung vor: „… mit dem Zweck die Gesundheitskompetenz der Bevölkerung zu erhöhen“. Zudem wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut angeregt: „Der Bund informiert die Gesundheitsfachpersonen, um die Akzeptanz und damit die Zahl der elektronisch geführten Dossiers zu erhöhen.“ Die Information soll sich nicht nur an die Bevölkerung, sondern auch an die Gesundheitsfachpersonen richten.
Interpharma betont, die Information soll sich nicht nur an die Bevölkerung, sondern auch an die Gesundheitsfachpersonen richten und schlägt daher folgende Formulierung vor: „Der Bund informiert die Öffentlichkeit und alle Berechtigten über das elektronische Patientendossier, um den in Artikel 1 Absatz 3 formulierten Zweck zu erreichen.“
ISSS macht folgenden Ergänzungsvorschlag: „Der Bund … über das elektronische Patientendossier. Er sorgt für eine hinreichende Information der Patientinnen und Patienten betreffend die Auflösung der ihnen nach Artikel 4 zur Verfügung stehenden Möglichkeiten.“
Absatz 2
Zentral erscheint dem SVBG, dass eine Informationskampagne national koordiniert wird.