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Vernehmlassung 2011/32: Totalrevision der Agrareinfuhrverordnung, AEV · 83 Seiten
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2Das Teilzollkontingent Nr 14.2 (Kartoffelprodukte) wird in folgende Warenkategorien aufgeteilt:
a. Halbfabrikate zur Herstellung von Produkten der Tarifnummern 2103.9000 und 2104.1000;
b. andere Halbfabrikate;
c. Fertigprodukte.
3Die Zuordnung der Tarifnummern zu den einzelnen Warenkategorien ist in Anhang 1 Ziffer 9 geregelt.
Art. 38 Aufteilung der Teilzollkontingente auf die Warenkategorien;
Freigabe der Einfuhren
1Das BLW teilt die Gesamtmenge der beiden Teilzollkontingente nach Anhörung der interessierten Kreise und unter Berücksichtigung der Marktlage auf die einzelnen Warenkategorien auf; es kann die Einfuhr zeitlich staffeln.
2Das BLW bestimmt die Periode, in der die zugeteilten Kartoffeln und Kartoffelprodukte eingeführt werden können.
Art. 39 Erhöhung von Teilzollkontingenten
Das BLW kann die Teilzollkontingente Nr 14.1 (Kartoffeln) und Nr 14.2 (Kartoffelprodukte) bei ungenügender Versorgung des inländischen Marktes nach Anhörung der interessierten Kreise vorübergehend erhöhen.
Art. 40 Anteile am Teilzollkontingent Kartoffeln
1Anteile am Teilzollkontingent Nr 14.1 werden nach der Inlandleistung der einzelnen Organisation beziehungsweise des einzelnen Betriebes im Verhältnis zu den gesamten rechtmässig geltend gemachten Inlandleistungen in Prozenten zugeteilt.
2Ein Kontingentsanteil wird nur zugeteilt, wenn die Inlandleistung mehr als 100 Tonnen beträgt.
Art. 41 Inlandleistung
1Als Inlandleistung gilt:
a. bei Saatkartoffeln: die Menge der inländischen Saatkartoffeln, die die Vermehrungsorganisationen während der Bemessungsperiode direkt von den Saatgutproduzenten zugekauft haben;
b. bei Speisekartoffeln: die Menge der konsumfertig abgepackten inländischen Speisekartoffeln, die die Abpackbetriebe während der Bemessungsperiode an den Detailhandel geliefert haben;
c. bei Veredelungskartoffeln: die Menge der Veredelungskartoffeln, die die Veredelungsbetriebe während der Bemessungsperiode zur Verarbeitung übernommen haben.