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Vernehmlassung 2011/32: Totalrevision der Agrareinfuhrverordnung, AEV · 83 Seiten

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2Als Bemessungsperiode gilt der Zeitraum zwischen dem 18. Monat (Juli) und dem

7. Monat (Juni) vor der betreffenden Kontingentsperiode.

3Im Gesuch ist die geltend gemachte Inlandleistung lückenlos nachzuweisen.

Art. 42 Gesuche

Die Gesuche um Kontingentsanteile am Teilzollkontingent Nr 14.1 (Kartoffeln) müssen bis spätestens zum 30. September vor Beginn der Kontingentsperiode eingetroffen sein.

Art. 43 Anteile am Teilzollkontingent Kartoffelprodukte

1Anteile am Teilzollkontingent Nr 14.2 werden versteigert.

2Für Halbfabrikate nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a sind nur Personen kontingentsanteilsberechtigt, die diese Produkte im eigenen Betrieb weiterverarbeiten.

5. Kapitel: Ausnahmen von der Einfuhrbewilligungspflicht, Einfuhrtoleranzen

1. Abschnitt: Landwirtschaftliche Erzeugnisse ohne Zollkontingent

Art. 44 Sendungen

Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen ohne Zollkontingent nach Anhang 3 können Mengen bis zu 20 Kilogramm brutto ohne GEB eingeführt werden. Dies gilt nicht für Sendungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen der Tarifnummer ex1209.9100.

Art. 45 Reiseverkehr

Im Reiseverkehr können landwirtschaftliche Erzeugnisse für den privaten Bedarf ohne GEB eingeführt werden,.

2. Abschnitt: Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Zollkontingent

Art. 46 Sendungen

1Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Zollkontingent nach Anhang 3, können Mengen bis 20 Kilogramm brutto ausserhalb des Zollkontingents ohne GEB eingeführt werden.

2Die Bewilligungsstelle kann einmalige Einfuhren in geringen Mengen und aufgrund besonderer Verhältnisse, namentlich für Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen, sowie Einfuhren zur vorübergehenden Verwendung zu Versuchszwecken:

a. ohne Mengenbeschränkung von der GEB-Pflicht ausnehmen; und