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Vernehmlassung 2011/32: Totalrevision der Agrareinfuhrverordnung, AEV · 83 Seiten

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a. Milch und Milchprodukte der Tarifnummern, die in Anhang 1 Ziffer 4 dem Zollkontingent Nr 07 zugeordnet sind;

b. Kaseine, Kaseinate und andere Kaseinderivate sowie Kaseinleime der in Anhang 1 Ziffer 20 erwähnten Tarifnummern.

Art. 35 Zuteilung der Anteile an den Teilzollkontingenten

1Anteile am Teilzollkontingent Nr 07.1 werden nach dem Reglement vom 22. Dezember 19339 über die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz an die Zollkontingentsanteilsberechtigten zugeteilt.

2Das Teilzollkontingent Nr 07.2 wird in zwei Tranchen versteigert, die erste Tranche von 100 Tonnen zur Einfuhr innerhalb der ganzen Kontingentsperiode, die zweite Tranche von 200 Tonnen zur Einfuhr innerhalb des zweiten Semesters der Kontingentsperiode.

3Anteile am Teilzollkontingent Nr 07.3 werden nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW zugeteilt. Produkte, die innerhalb des Teilzollkontingents Nr 07.3 eingeführt werden, dürfen ausschliesslich zur menschlichen Ernährung verwendet werden.

4Das Teilzollkontingent Nr 07.4 von 100 Tonnen wird versteigert. Butter im Rahmen des Teilzollkontingents Nr 07.4 darf nur in Grossgebinden von mindestens 25 Kilogramm eingeführt werden.

5Zollkontingentsanteile am Teilzollkontingent Nr 07.5 werden nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung zugeteilt.

6Beim Teilzollkontingent Nr 07.6 wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.

7Beim Zollkontingent Nr 08 wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.

Art. 36 Erhöhung von Teilzollkontingenten

Das BLW kann die Teilzollkontingente Nr 07.2 und Nr 07.4 bei ungenügender Versorgung des inländischen Marktes nach Anhörung der interessierten Kreise vorübergehend erhöhen.

4. Abschnitt: Einfuhr von Kartoffeln

Art. 37 Warenkategorien

1Das Teilzollkontingent Nr 14.1 (Kartoffeln) wird in folgende Warenkategorien aufgeteilt:

a. Saatkartoffeln;

b. Speisekartoffeln;

c. Veredelungskartoffeln.

9 SR 0.631.256.934.953