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Vernehmlassung 2011/32: Totalrevision der Agrareinfuhrverordnung, AEV · 83 Seiten

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6. Abschnitt: Verzicht auf die Verteilung von Zollkontingenten und Teilzollkontingenten

Art. 26

Wird auf eine Regelung zur Verteilung eines bestimmten Zoll- oder Teilzollkontingentes verzichtet, so können Kontingentsanteilsberechtigte jede Einfuhr zum KZA tätigen.

4. Kapitel: Marktordnungsspezifische Vorschriften

1. Abschnitt: Tiere der Pferdegattung

Art. 27

1Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Tiere der Pferdegattung der in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführten Tarifnummern. Ausgenommen davon sind Schlachttiere, Wildpferde und Wildesel.

2Zollkontingentsanteile am Zollkontingent Nr 01 (Tiere der Pferdegattung) werden nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung zugeteilt.

3Fohlen bei Fuss (bis zum Alter von sechs Monaten) können ohne Anrechnung an das Zollkontingent zum KZA eingeführt werden, wenn:

a. die Mutter des Fohlens tragend im Rahmen des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung ausgeführt worden ist; oder

b. das Fohlen nachgewiesenermassen von der einzuführenden Stute abstammt und im Besitz eines Identifikationspapieres der entsprechenden anerkannten Zuchtorganisation ist.

2. Abschnitt: Einfuhr von Getreide, Futtermitteln, Stroh und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen sowie Festlegung von Zollansätzen

Art. 28 Festlegung der Zollansätze

1Das BLW berechnet die Zollansätze für die in Anhang 2 bezeichneten Erzeugnisse wie folgt:

a. Für Waren mit Schwellenpreisen ist die Differenz zwischen dem Schwellenpreis oder dem Importrichtwert einerseits und dem Warenpreis franko Zollgrenze, nicht veranlagt, und dem Garantiefondsbeitrag andererseits massgebend.

b. Für Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, ist der Zollansatz von Buchstabe a mit dem bei der Verarbeitung anfallenden prozentualen Futtermittelanteil zu multiplizieren.