Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/32: Totalrevision der Agrareinfuhrverordnung, AEV · 9 Seiten
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Agrareinfuhrverordnung
keine marktordnungsspezifischen Vorschriften mehr, sodass es keinen Grund mehr gibt, Margarine nicht zusammen mit den anderen Speisefetten aufzuführen.
Anhang 1 Ziffer 17: Baumwollsamen erhalten im Rahmen der HS-Revision 2012 eine eigene Tarifnummer. Da gentechnisch veränderte Sorten existieren, wird die Tarifnummer 1207.2100 für statistische Zwecke der GEB-Pflicht unterstellt.
Anhang 1 Ziffer 18: Dank der neuen Darstellung von Anhang 1 mit der Auflistung von allen Tarifpositionen wird in der Marktordnung Wein, Traubensaft und –most klar geregelt, dass die Toleranz bei der GEB-Pflicht ausserhalb der Zollkontingente 20 Kilogramm und nicht 20 Liter beträgt, dies auch bei Produkten, bei denen der Zollansatz pro Hektoliter festgelegt ist. Ebenfalls dank der neuen Darstellung werden die Tarifnummern 0806.1029, 2009.9069, 2009.9099 explizit der GEB-Pflicht unterstellt. Bisher wurden diese Tarifnummern weder in der Agrareinfuhrverordnung noch in der Weinverordnung ausdrücklich erwähnt. Im Vollzug ändert sich dadurch nichts, da die Produkte schon bisher implizit der GEB-Pflicht unterstellt waren, da sie zum Geltungsbereich der Einfuhrbestimmungen der Weinverordnung gehören.
Anhang 2
Dieser Anhang entspricht dem bisherigen Anhang 1, Ziffer 13.1 mit den Zollansätzen der Marktordnungen mit Schwellenpreis (Saatgetreide, Futtermittel und Ölsaaten). Nähere Angaben dazu sind oben in den Erläuterungen zu Artikel 28 zu finden.
Anhang 3
Der Anhang basiert auf Artikel 10 und entspricht dem bisherigen Anhang 4. Er enthält weiterhin das Verzeichnis der anwendbaren Zoll- und Teilzollkontingente bei der Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten. Bisher enthielt das Verzeichnis die jeweiligen Tarifnummern, die zu den Kontingenten gehören. Dies ist nicht mehr nötig, da es in Anhang 1 steht. In Anhang 3 wird deshalb wo nötig der Hinweis ergänzt mit „der zu … gehörenden Tarifnummern“.
Anhang 4
Die Änderungen sind unter Artikel 31 erläutert.
Anhang 5
Die Änderungen sind unter Artikel 48 erläutert.
Anhang 6
Der Anhang basiert auf dem Artikel 50 (bisher 29), der inhaltlich nicht geändert wurde. Gegenüber dem bisherigen Anhang 7 werden kleine Anpassungen vorgenommen:
• Die Generaleinfuhrbewilligung wird wie in der ganzen Verordnung mit „GEB“ bezeichnet.
• Für Schweizer Franken wird die Abkürzung CHF verwendet.
• Die Erzeugnisse der Gruppe g. werden in einer optimierten Reihenfolge aufgelistet.
Anhang 7
Dieser neue Anhang enthält die Änderungen bisherigen Rechts, die im Rahmen dieser Totalrevision der Verordnung erforderlich sind. Die Erläuterungen dazu sind unter Artikel 53 zu finden.