Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/32: Totalrevision der Agrareinfuhrverordnung, AEV · 9 Seiten
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Agrareinfuhrverordnung
In Artikel 31 wird auf Anhang 4 verwiesen, dem bisherigen Anhang 4b. In Anhang 4 wird der Beginn der Freigabeperioden des Zollkontingents Brotgetreide so festgelegt, dass der Beginn der Perioden nicht auf einen staatlich anerkannten Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag fällt. Der Beginn der zweiten Freigabeperiode war bisher der 6. April. Da dieser im Jahr 2012 der Karfreitag ist, wird das Freigabedatum auf den 2. April festgelegt. Die übrigen Freigabedaten werden ebenfalls vorverschoben und zwar auf den 3. Januar (bisher 4.), den 2. Juli (bisher 5.) und den 1. Oktober (bisher 4.), damit die Daten erst wieder für das Jahr 2015 angepasst werden müssen.
Der bisherige 4. Absatz des Artikels wird gestrichen, da der Bundesrat dem EVD nur bis am 30. Juni 2008 die Kompetenz delegiert hat, das Zollkontingent Brotgetreide zu erhöhen.
Artikel 32
Im Artikel wird neu wie in Artikel 27 auf den Anhang 1 verwiesen. Die Verweise auf andere AEV-Artikel werden an die neue Nummerierung angepasst und der Artikel selbst sprachlich überarbeitet.
Artikel 33
Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 22g; sein Inhalt bleibt gleich. Die Begriffe „Zollnachzahlung“ und „nachträgliche Bezahlung der Zollschuld“ werden durch „Nachzahlung“ ersetzt, womit der Ablauf genauer wiedergegeben wird.
Artikel 34
Da in Anhang 3 keine Tarifnummern mehr stehen, wird für den Geltungsbereich der folgenden Artikel auf Anhang 1 Ziffer 4 verwiesen. Die Schreibweise für das Zollkontingent Nummer 07 wird derjenigen in Anhang 3 angepasst. Dies ist einheitlicher und erleichtert die Suche in der elektronischen Verordnungsfassung.
Für Speiseöle und Speisefette braucht es keine marktordnungsspezifischen Vorschriften mehr, denn bisher wurde nur geregelt, dass die Waren der GEB-Pflicht unterstehen und die réservesuisse die Bewilligungsstelle sei. Der Buchstabe b im bisherigen Artikel 22h und der bisherige Artikel 22i fallen somit weg, da die GEB-Pflicht gemäss Landesversorgungsgesetz (LVG) nicht mehr Gegenstand der AEV ist.
Artikel 35 und 36
Diese Artikel entsprechen den bisherigen Artikeln 22j und 22k, ihr Inhalt bleibt gleich. Die Gültigkeit von Artikel 36 bleibt zwar beschränkt, wird aber nach Artikel 54 um fünf Jahre bis zum 30. Juni 2018 verlängert.
Artikel 37
Die Warenkategorien der Teilzollkontingente von Kartoffeln sind neu in der Liste der Zolltarifnummern in Anhang 1 zu finden und nicht mehr in der Liste der Zollkontingente in Anhang 3. Somit ändert der Verweis in Absatz 3.
Artikel 38
Der Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 22m.
Artikel 39
Die Fussnote zum bisherigen Artikel 22n, die die Gültigkeit der Bestimmung begrenzt, wird in Artikel 54 übernommen und gleichzeitig wird die Gültigkeit um fünf Jahre bis zum 30. Juni 2018 verlängert.
Artikel 40 bis 43
Diese Artikel bleiben abgesehen von der neuen Nummerierung und der redaktionellen Überarbeitung unverändert; sie entsprechen den bisherigen Artikeln 22o bis 22r.