Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/32: Totalrevision der Agrareinfuhrverordnung, AEV · 9 Seiten
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Agrareinfuhrverordnung
Artikel 21
Der Begriff „gleichartig“ wird ersetzt durch „bestimmte“ Erzeugnisse, die jeweils in den entsprechenden Regelungen definiert werden. Auf den Begriff „schweizerisch“ wird zu Gunsten von „inländisch“ verzichtet. Somit kommt besser zum Ausdruck, dass als Inlandleistung Erzeugnisse aus dem ganzen Zollgebiet, also auch aus Liechtenstein, anerkannt werden können. Der Begriff „Bemessungsperiode“, der in mehreren Bestimmungen zur Inlandleistung Verwendung findet, wird eingeführt. Die Ausnahmen von der direkten Übernahme beim Produzenten sind nicht nur in den Produkteverordnungen geregelt, sondern auch im 4. Kapitel der Verordnung, weshalb es ebenfalls im Artikel aufgeführt wird.
Artikel 22 bis 24
Diese Artikel entsprechen den bisherigen Artikeln 21a bis 21c. Ihr Inhalt bleibt gleich.
Artikel 25
Die Zuteilung nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen ist die einfachste Zuteilungsart für Zollkontingente und wird immer häufiger angewendet. Konsequenterweise erhält sie jetzt einen eigenen Abschnitt mit einem Artikel in der AEV.
Artikel 26
Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 22. Sein Inhalt bleibt unverändert.
Artikel 27
Die den marktordnungsspezifischen Vorschriften unterstellten Produkte sind in Anhang 1 aufgeführt. Der bisherige separate Anhang 4b wird in den Anhang 1 integriert. Somit ändert hier der Verweis.
Fohlen bei Fuss werden nicht an das Zollkontingent angerechnet, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Die bisherige Formulierung dazu stammte noch aus der Zeit, als das Zollkontingent versteigert wurde, und wird nun an die Zuteilung nach der Reihenfolge der Zollanmeldungen angepasst.
Artikel 28 mit Anhang 2
Die Zollansätze der Produkte mit Schwellenpreis müssen vom BLW häufig angepasst werden. Der Ablauf der Änderungen von Ziffer 13.1 (Zollansätze der Marktordnungen Saatgetreide, Futtermittel und Ölsaaten) des bisherigen Anhang 1 AEV soll weitergeführt und die Darstellung der Liste beibehalten werden, da sich beides bewährt hat. Die betroffenen Zollansätze werden somit in einem separaten Anhang in der bisherigen Form aufgelistet und im Artikel wird auf diesen Anhang 2 verwiesen.
Für Mischfutter und für Kälbermilch kann das Eidgenössische Volkwirtschaftsdepartement (EVD) einen Zuschlag auf dem Zollansatz festlegen. Da der Zuschlag nur bis am 31. Dezember 2011 erhoben werden kann, werden der zweite Teil von Absatz 4 und der bisherige Absatz 5 gestrichen. Zudem ist der Artikel redaktionell überarbeitet worden.
Artikel 29
Die Bestimmung ist klarer formuliert und die Tarifnummern sind gemäss HS-Revision 2012 angepasst worden, sonst bleibt der Artikel unverändert.
Artikel 30 und 31 mit Anhang 4
Bisher galt die Regelung, dass nur Personen, die über eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) der réservesuisse verfügten, die Zollkontingente Nr 26 (Hartweizen) und Nr 27 (Brotgetreide) ausnützen durften. Diese Verknüpfung von Einfuhrbewilligung und Kontingentsberechtigung wird aufgehoben, somit gilt für diese Produkte eine Ausnahme nach Artikel 13. In Kraft bleiben jedoch sowohl die GEB-Pflicht nach Landesversorgungsgesetz (LVG) als auch die Bedingungen für die Kontingentsberechtigung und die Verwendung der eingeführten Ware.