Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/32: Totalrevision der Agrareinfuhrverordnung, AEV · 9 Seiten

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Agrareinfuhrverordnung

Freigabeverordnung festgelegt wird. Da die Frist das Zollkontingent Nr. 16 (Tiefkühlgemüse) betrifft, wird umgekehrt der Geltungsbereich der VEAGOG-Freigabeverordnung mit diesem Zollkontingent ergänzt. Gleichzeitig wird in dieser BLW-Verordnung die Frist bis zum Eintreffen und nicht wie bisher die Frist bis zum Einreichen der Kaufverträge für Schnittblumen festgelegt, so wie es in der VEAGOG vorgesehen ist. Da die Frist weiterhin bis am 31. März läuft, kann die nachfolgende Ausschreibung der Versteigerung und die Zuteilung dieser zusätzlichen Kontingentsmenge früher erfolgen, was die Planung der Schnittblumensaison für die Beteiligten vereinfacht.

Artikel 54

Die Verordnung soll am 1. Januar 2012 in Kraft treten. Die Gültigkeit der Bestimmungen in den Artikeln 6, 36 und 39, die eine Delegation von Kompetenzen vom Bundesrat an das EVD, beziehungsweise an das BLW beinhalten, war in der bisherigen Verordnung auf den 30. Juni 2013 beschränkt. Die Delegation der Kompetenzen hat sich bewährt, Da weiterhin mit häufigen Anpassungen der Zollansätze bei Getreide zur menschlichen Ernährung und mit Zollkontingentserhöhungen aufgrund der Marktverhältnisse vor allem beim Zollkontingent Kartoffeln zu rechnen ist, wird die Gültigkeit der Bestimmungen um fünf Jahre bis am 30. Juni 2018 verlängert.

Anhang 1

In diesem neu gestalteten Anhang 1 sind die Regelungen zu acht statt zu bisher drei Artikeln enthalten. Zudem sind nun alle Tarifnummern aufgelistet, zu denen es Regelungen im Bereich Agrareinfuhr gibt. Diese vollständige Liste erleichtert das Auffinden und die Handhabung der Bestimmungen für die Betroffenen. Sie erleichtert auch das Finden der Tarifnummern im Gebrauchstarif www.tares.ch, der nur elektronisch veröffentlicht wird, und in dem weitere Angaben zur Einfuhr zu finden sind, wie z.B. präferenzielle Zollansätze und Hinweise zu nicht-zollrechtlichen Erlassen. Der Anhang 1 in dieser Form erlaubt es zudem, die Geltungsbereiche von drei marktordnungsspezifischen Produktverordnungen so zu definieren, dass in diesen Erlassen auf einen separaten Anhang mit Tarifnummern verzichtet werden kann.

Der Anhang ist unterteilt in 21 Ziffern, von denen die meisten einer Marktordnung entsprechen. Für die Tarifnummern sind der anwendbare Zollansatz nach AEV und die Bestimmungen zur GEB-Pflicht,

beziehungsweise zu den Ausnahmen dazu, und ergänzende Bemerkungen aufgeführt. Bei den betroffenen Markordnungen wird zudem die Zugehörigkeit zu einem Zollkontingent geregelt. Damit erübrigt sich, dass die Tarifnummern in Anhang 3 mit der Liste der anwendbaren Zollkontingente wiederholt werden müssen, wie dies beim bisherigen Anhang 4 der Fall war. Die Spaltenaufteilung und

-beschriftung der Tabellen ist der jeweiligen Marktordnung angepasst, was zur Folge hat, dass je nach Ziffer Spalten weggelassen werden oder weitere dazu kommen.

Die Darstellung von Anhang 1 Ziffer 14 weicht am meisten von den übrigen Ziffern in Anhang 1 ab.

Unter Ziffer 14 sind die Angaben zu den drei Marktordnungen mit Schwellenpreis aufgelistet. Statt die Zollansätze sind Angaben zum Schwellenpreis beziehungsweise zu dessen Produktegruppe und die Importrichtwerte aufgeführt. Somit ersetzt die Liste die bisherigen Anhänge 2 und 3 mit den Schwellenpreisen je Produktegruppe und den Importrichtwerten für Futtermittel. Zudem erübrigt sich die Ziffer 13.2 vom bisherigen Anhang 1 („Für folgende Tarifnummern ist keine GEB erforderlich“), da auch alle Angaben zur GEB-Pflicht der Tarifnummern enthalten sind. Weil die Zollansätze der betroffenen Produkte häufig angepasst werden müssen, werden sie separat in Anhang 2 aufgeführt.

Anhang 1 Ziffer 15: Die Marktordnung hiess bisher „Getreide zur menschlichen Ernährung“. Da jedoch nicht nur Getreide, sondern z.B. auch Leinsamen oder Rohstoffe zur Weiterverarbeitung enthalten sind, wird der Name der Marktordnung erweitert mit „verschiedene Samen und Früchte“. Derselbe Ausdruck wird auch im Titel von Kapitel 12 des Zolltarifs gebraucht. Aus der Marktordnung werden zwei Erzeugnisse entfernt, da weder der Zollansatz noch die GEB-Pflicht zu regeln sind; nämlich Zuckerrüben der Tarifnummer 1212.9190 und Zichorienwurzeln der Tarifnummer 1212.9490, beziehungsweise der bis 31.12.2011 gültigen Nummer 1212.9919.

Anhang 1 Ziffer 16: Zehn Tarifpositionen aus dem Bereich 1517 für verschiedene Formen von Margarine sind aus dem bisherigen Anhang 8 („Weitere der GEB-Pflicht unterstellte Produkte“) in die Marktordnung Speiseöle und Speisefette übernommen worden. Für Speiseöle und Speisefette braucht es