Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/32: Totalrevision der Agrareinfuhrverordnung, AEV · 9 Seiten

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Agrareinfuhrverordnung

Artikel 44 bis 46

Diese Artikel entsprechen den bisherigen Artikeln 23 bis 25 und bleiben inhaltlich unverändert. Um die Bestimmung verständlicher zu machen, wird der Artikel 46 in drei statt zwei Absätze unterteilt.

Artikel 47 mit Anhang 5

Die Einfuhrmengen im Reiseverkehr, die von der Generaleinfuhrbewilligung (GEB) ausgenommen sind, und die Mengen, die dem Zollkontingent nicht angerechnet werden, wurden bisher in zwei Anhängen (bisherige Nummern 5 und 6) aufgeführt und werden nun zusammengelegt. Die im neuen Anhang 5 aufgeführten Mengen bleiben unverändert, aber mit der neuen Darstellung werden Verwechslungen der Mengen ohne Kontingentsanrechnung und Mengen ohne GEB-Pflicht im Reiseverkehr vermieden. Zudem sind die Unterschiede bei den Gruppen von Erzeugnissen besser ersichtlich. Das Geflügelfleisch hat bei der Ausnahme von der GEB-Pflicht eine spezifische Maximalmenge, während es bei der Maximalmenge ohne Anrechnung ans Zollkontingent mit weiteren Fleischzubereitungen zu einer Gruppe zusammengefasst ist.

Artikel 48

Im Artikel wird statt auf die bisherigen zwei Anhänge nur noch auf den Anhang 5 verwiesen, weshalb auch die Überschrift zum Artikel ändert.

Artikel 49 bis 52

Diese Artikel bleiben inhaltlich unverändert, sie entsprechen den bisherigen Artikeln 28, 29, 33 und 34. Die bisherigen Artikel 30 bis 32, sowie 35 und 35a wurden im Rahmen früherer Revisionen aufgehoben und werden nun entfernt. Da das 6. Kapitel nur noch drei Artikel enthält, erübrigt sich eine Aufteilung in drei Abschnitte wie in der bisherigen Verordnung.

Artikel 53 mit Anhang 7

Der Artikel regelt die Änderung bisherigen Rechts im Rahmen der Totalrevision. Die elf Verordnungen, die angepasst werden, sind in Anhang 7 aufgeführt. Bei den sieben ersten Verordnungen ändern nur die Zitate der Agrareinfuhrverordnung und die Verweise auf Artikel oder Anhänge der Agrareinfuhr-

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verordnung. Bei der VEAGOG , der Schlachtviehverordnung und der Eierverordnung ändert auch der Artikel zum Geltungsbereich, in der VEAGOG auch Artikel 2 zur Generaleinfuhrbewilligung. Zudem wird in diesen drei Verordnungen der Anhang mit den betroffenen Zolltarifnummern aufgehoben und stattdessen auf die entsprechenden Ziffern in Anhang 1 der Agrareinfuhrverordnung verwiesen. Die in den bisherigen Anhängen enthaltenen Texte zu den Tarifnummern werden nicht in die Agrareinfuhrverordnung übernommen. Diese Texte wurden in Zollanmeldungen als Warenbezeichnung benutzt, obschon sie die Ware in vielen Fällen nicht charakterisieren. Zum Beispiel wurden Bezeichnungen wie „anderer Lollo“ oder einfach nur „anderer“ oder „andere“ verwendet. Es empfiehlt sich deshalb, solche irreführenden Bezeichnungen zumindest in Erlassen gar nicht zu benutzen. Hingegen soll es einfacher werden, Informationen zu einer Tarifnummer in der Agrareinfuhrverordnung im

Gebrauchstarif auf www.tares.ch zu finden (siehe dazu unten Kommentar zu Anhang 1 AEV).

In der VEAGOG erhält Artikel 19 eine neue Fassung, die zwei Änderungen enthält:

Das BLW legt verschiedene Daten in einer Verordnung fest, der VEAGOG-Freigabeverordnung. Der Inhalt dieser Verordnung soll gemäss bisheriger Regelung vom BLW in den Zollstellen veröffentlicht werden. Diese Bestimmung braucht es nicht mehr, da die Informationen auf der BLW-Website veröffentlicht und den Interessierten per E-Mail zugesandt werden. Neu wird bestimmt, dass die Veröffentlichung auf Internet zu erfolgen hat, wo sie alle einsehen können. In Artikel 19 ist Artikel 11 der

VEAGOG bisher nicht erwähnt, obschon die dort aufgeführte Frist auch in der VEAGOG-