Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/32: Totalrevision der Agrareinfuhrverordnung, AEV · 9 Seiten

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Agrareinfuhrverordnung

Artikel 5

Die Regelungen für die Zollansätze für Zucker bleiben die gleichen wie im bisherigen Artikel 5a. Die Zollansätze sind unter Ziffer 18 in Anhang 1 zu finden. Mit einer Fussnote zum Begriff „Garantiefondsbeitrag“ wird auf Art. 10 LVG hingewiesen, der Rechtsgrundlage zu den Garantiefonds und ähnlichen Einrichtungen. Absatz 3 wird klarer formuliert.

Artikel 6

Die Bestimmungen zu den Zollansätzen für Getreide zur menschlichen Ernährung bleiben unverändert. Die Tarifnummern werden aufgrund der HS-Revision 2012 geändert. Die Absätze sind wieder durchnummeriert. Die Fussnote zum bisherigen Artikel 5b AEV, die die Gültigkeit der Bestimmung bis zum 30. Juni 2013 begrenzte, ist in Artikel 54 zum Inkrafttreten zu finden. Die Gültigkeit der Bestimmung wird dort um fünf Jahre verlängert.

Artikel 7 und Anhang 1 Ziffer 14

Schwellenpreise, Importrichtwerte und Bandbreite werden in einem statt wie bisher in zwei Artikeln geregelt, weil auch die entsprechenden Werte für die einzelnen Tarifnummern nicht mehr in zwei Anhängen geführt werden, sondern vereint unter Ziffer 14 in Anhang 1 zu finden sind.

Artikel 8 und 9

Die Regelungen dieser Artikel bleiben unverändert, sie sind teilweise neu formuliert und der nicht mehr gebräuchliche Begriff „Waggon“ wird weggelassen.

Artikel 10 mit Anhang 3

Da die Tarifnummern nicht mehr in Anhang 3 aufgeführt sind, wird der Artikel ergänzt mit dem Satz: „Zu welchem Zollkontingent oder Teilzollkontingent eine Tarifnummer gehört, ergibt sich aus Anhang 1.“

Artikel 11 und 12

Diese Artikel bleiben abgesehen von den vereinfachten Begriffen unverändert. So wird zum Beispiel eine Person, die bisher Zollkontingentsanteilsinhaber genannt wurde, zur Kontingentsanteilsinhaberin.

Artikel 13

Die Zuteilung eines Kontingentsanteils setzt nicht mehr in jedem Fall eine GEB voraus, weshalb explizit auf die Ausnahmeregelungen im 4. Kapitel und in den Produkteverordnungen hingewiesen wird. Zum Beispiel braucht es für die Einfuhr von Eiern im Zollkontingent überhaupt keine GEB mehr. Auch die Voraussetzung, dass für die Einfuhr von Brotgetreide und Hartweizen im Zollkontingent eine GEB gemäss LVG benötigt wird, fällt weg (Artikel 30 und 31).

Artikel 15 bis 19

Diese Artikel bleiben abgesehen von der Verwendung prägnanterer Begriffe und von anderen sprachlichen Verbesserungen unverändert. In Artikel 14 und 17 wird statt des Begriffs „gesicherter Internetzugang“ „die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung“ verwendet. In Artikel 14 wird konsequent das Melden von Vereinbarungen geregelt und nicht mehr das „Verbuchen über Internet“, wie dies bisher der Fall war. In Artikel 19 wird der bisherige Absatz 3 zu Absatz 2 und umgekehrt.

Artikel 20

Die Zuteilungen bei Versteigerungen werden am Tag der Zuteilung auf der Website des BLW veröffentlicht. Gemäss bisheriger Bestimmung wurden sie einige Tage danach auch noch im Schweizerischen Handelsamtsblatt (shab) publiziert. Auf diese nachträgliche Veröffentlichung soll verzichtet werden; jedoch wird die Publikation auf der BLW-Website in die Verordnung aufgenommen.