Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 46 Seiten

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müssen die allenfalls verlangten Bewilligungen für die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen vorliegen.

Buchstabe f schreibt vor, dass das Unternehmen eine Haftpflichtversicherung abschliessen muss. Die Deckungssumme muss einer risikogerechten Deckung entsprechen. Ob diese Bedingung erfüllt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese Bestimmung lässt der Bundesbehörde somit einen gewissen Ermessensspielraum. Ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden, findet die Voraussetzung von Buchstabe f keine Anwendung.

Art. 28 Ausbildung des Sicherheitspersonals

Die Ausbildung des Sicherheitspersonals ist eine grundlegende Voraussetzung für die Wahrnehmung der von der Behörde übertragenen Schutzaufgabe. Artikel 28 schreibt deshalb vor, dass das Sicherheitspersonal eine der Art der Schutzaufgaben sowie dem anwendbaren Völker- und Landesrecht entsprechende Ausbildung erhalten muss.

Die Wahrnehmung von Schutzaufgaben für den Bund im Ausland kann in einem gewalttätigen Umfeld stattfinden. Aus diesem Grund ist das Sicherheitspersonal entsprechend auszubilden; zu schulen sind namentlich der Umgang mit Widerstand leistenden Personen, die Beurteilung gesundheitlicher Risiken, die Leistung erster Hilfe und die Beachtung bestimmter Rechte. Das Sicherheitspersonal muss ausserdem eine Ausbildung zur Korruptionsbekämpfung erhalten.

Die Ausbildung soll gewährleisten, dass das im Auftrag der Bundesbehörde handelnde Sicherheitspersonal die ihm übertragene Schutzaufgabe nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip und mit Blick auf die körperliche und geistige Unversehrtheit der betroffenen Personen erledigt. Dies auch in Fällen, in denen sich diese ungebührlich verhalten oder gar physisch wehren. In jedem Einzelfall hat die Bundesbehörde also den Inhalt der Ausbildung zu bestimmen, die dem Sicherheitspersonal im Hinblick auf die jeweiligen Umstände, die zu erbringende Dienstleistung und die Lage am Ausführungsort zukommen muss.

Artikel 28 Absatz 1 räumt der Bundesbehörde bei der Klärung der Frage, ob das Sicherheitspersonal eine adäquate Ausbildung erhalten hat, einen bestimmten Ermessenspielraum ein. Grundsätzlich ist es der Behörde dadurch möglich, im Ausland Unternehmen zu verpflichten, die die Anforderungen von Artikel 28 erfüllen. Allerdings ist nicht auszuschliessen, dass in Ausnahmefällen kein einziges Unternehmen den Anforderungen genügt, weil z. B. ein lokales Unternehmen den Sicherheitsmarkt monopolisiert. Aus diesem Grund enthält Absatz 2 eine Ausnahmeregelung, wonach die Bundesbehörde ein Unternehmen einsetzen kann, das den Anforderungen nach Absatz 1 nicht vollständig genügt, sofern am Ort der Leistungserbringung kein anderes Unternehmen diese Anforderungen erfüllt und die Schutzaufgabe nicht anders wahrgenommen werden kann. In diesem Fall kann ein Vertrag für höchstens sechs Monate abgeschlossen werden (Abs. 3). Nach Absatz 4 setzt sich die Bundesbehörde dafür ein, dass das Unternehmen die Anforderungen von Absatz 1 möglichst rasch erfüllt.

Art. 29 Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen

Diese Bestimmung erlaubt es dem Sicherheitspersonal, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen im Sinne des ZAG anzuwenden, wenn und soweit die von ihm wahrzuneh-