Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 46 Seiten

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Art. 27 Anforderungen an das Unternehmen

Bevor eine Bundesbehörde ein Unternehmen einsetzt, vergewissert sie sich, dass dieses bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Diese Bestimmung betrifft sowohl die Unternehmen mit Sitz in der Schweiz als auch die ausländischen Gesellschaften. Überlegungen wie eine leichtere oder günstigere Rekrutierung dürfen sich nicht negativ auf die Beachtung der Anforderungen nach Artikel 27 und auf das von einer Bundesbehörde eingesetzte Unternehmen auswirken.

Die Voraussetzungen nach Artikel 27 sind kumulativ zu erfüllen.

Nach Buchstabe a ist das Unternehmen verpflichtet, die notwendigen Garantien hinsichtlich Rekrutierung, Ausbildung und Kontrolle des der Bundesbehörde zur Verfügung gestellten Sicherheitspersonals zu bieten. Die Bundesbehörde muss insbesondere sicherstellen, dass die Auswahl des Sicherheitspersonals mit der gebührenden Sorgfalt erfolgt oder erfolgt ist, namentlich was Alter, Leumund sowie körperliche und geistige Befähigung zur Wahrnehmung der fraglichen Aufgaben anbelangt. Die Bundesbehörde muss vom Unternehmen insbesondere die Überprüfung des Hintergrunds des anzustellenden Sicherheitspersonals verlangen, um zu vermeiden, dass Personen angestellt werden, die zuvor in Verbrechen oder Menschenrechtsverletzungen involviert waren. Das Sicherheitsunternehmen hat zudem Ausbildung und Kontrolle des der Bundesbehörde zur Verfügung gestellten Sicherheitspersonals zu gewährleisten.

Buchstabe b sieht vor, dass sich die Bundesbehörde des guten Rufs und des einwandfreien Geschäftsgebarens des Unternehmens zu vergewissern hat. Es muss namentlich den internationalen Verhaltenskodex umsetzen. Seine Felderfahrung, Referenzen oder die Mitgliedschaft in einer (namentlich in Bezug auf die geforderten Standards und deren Kontrolle) vertrauenswürdigen Berufsvereinigung können ebenfalls auf den guten Ruf und die Seriosität des Unternehmens hinweisen. Allfällige Referenzen über die Kundschaft können nützliche Hinweise für Bundesbehörden darstellen, die die Dienste eines ausländischen Unternehmens in Anspruch nehmen möchten. Zählen europäische Staaten, andere demokratische Länder oder internationale Organisationen zum Kundenkreis des Unternehmens, kann dies ein zusätzlicher Hinweis auf dessen Verlässlichkeit sein.

Gemäss Buchstabe c hat sich die Bundesbehörde zu vergewissern, dass das Unternehmen zahlungsfähig ist. Dazu kann sie von ihm Einblick in dessen Finanzlage verlangen, z. B. mittels Auszügen aus dem Betreibungsregister oder Vermögensaufstellungen von Banken.

Buchstabe d schreibt vor, dass das Unternehmen über ein angemessenes internes Kontrollsystem verfügen muss, um sicherzustellen, dass die gebotenen Verhaltensstandards angewendet und bei Fehlverhalten disziplinarische Massnahmen getroffen werden. Bei grösseren Unternehmen wird diese Aufgabe häufig von einer sogenannten «compliance unit» wahrgenommen.

Nach Buchstabe e muss das Unternehmen über eine Bewilligung zur Ausübung einer Tätigkeit im privaten Sicherheitsbereich verfügen, wie sie das anwendbare Recht vorschreibt. Unter Umständen verlangt das anwendbare Recht nur eine Registrierung des Unternehmens oder der Sicherheitsangestellten. Die diesbezügliche Überprüfung durch die Bundesbehörde hat pragmatisch zu erfolgen, etwa durch das Einverlangen von Kopien oder anderen Belegen der verlangten Bewilligungen und/oder einer schriftlichen Erklärung, dass sämtliche rechtlich vorgeschriebenen Bewilligungen vorliegen. Bei Schutzaufgaben im Ausland ist ausserdem die Rechtsordnung des Staates am Ort der Vertragserfüllung zu beachten, und es