Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 58Fedlex · Erläuternder Bericht
Die Ansprüche, welche die gemeinsame Einrichtung durchsetzen kann, fallen in den Insolvenzfonds. Dieser wird soweit wie möglich schadlos gehalten. Kann dieser sogar vollständig schadlos gehalten werden, fällt ein Überschuss in die Konkursmasse und wird an die übrigen Gläubiger anteilsmässig verteilt. Fällt auch der Konkursmasse ein Überschuss an, so fliesst dieser nach der Liquidation der Kasse wiederum dem Insolvenzfonds zu (Art. 53 Bst. b).
Artikel 59 Abgaben zum Ausgleich von Risikounterschieden
Die Bestimmungen von Artikel 59 bis 63 übernehmen die Übergangsbestimmung zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (AS 2009 4755), die den neuen Risikoausgleich einführt. Sie werden neu unter dem Kapitel 7 über die gemeinsame Einrichtung unter dem Abschnitt "Risikoausgleich" in das Gesetz eingefügt. Zur besseren Lesbarkeit wurden die Absätze auf fünf Artikel aufgeteilt. Artikel 59 entspricht Absatz 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007.
Ursprünglich berücksichtigte der Risikoausgleich nur das Alter und das Geschlecht der Versicherten. Bei der erwähnten Änderung des KVG wurde er jedoch durch das Kriterium des Spitalaufenthalts ergänzt.
Der Risikoausgleich hat sich bewährt und alles weist darauf hin, dass eine Mehrheit jener, die sich an der Diskussion über die Krankenversicherung beteiligen, eine weitere Stärkung dieses Systems unterstützen, indem der Anreiz zur Risikoselektion verringert und die Solidarität ausgebaut wird. Das derzeitige System beruht auf dem Grundsatz der Einheitsprämie, Rabatten für Kinder und möglichen Rabatten für junge Erwachsene. Hingegen gilt unabhängig vom Geschlecht oder Alter der Versicherten beim gleichen Versicherer und im gleichen Kanton oder in der gleichen Region die gleiche Prämie, ohne dass der Gesundheitszustand der Person berücksichtigt wird. Somit können die Versicherer versucht sein, vermehrt junge, gesunde Männer anzuwerben oder versuchen, kranke und ältere Personen loszuwerden. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, wurde der Risikoausgleich eingeführt.
Artikel 60 Erhöhtes Krankheitsrisiko
Dieser Artikel entspricht Absatz 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (AS 2009 4755). Er übernimmt die Kernbestimmung des neuen Risikoausgleichs, welcher die Aufenthaltsdauer in einem Spital oder Pflegeheim berücksichtigt.
Artikel 61 Massgebende Versichertenbestände
Dieser Artikel entspricht dem ersten Satz von Absatz 3 der Übergangsbestimmung zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (AS 2009 4755) und beschreibt die massgebenden Versichertenbestände für den Risikoausgleich.
Artikel 62 Berechnung des Durchschnitts
Dieser Artikel entspricht dem zweiten Teil von Absatz 3 der Übergangsbestimmung zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (AS 2009 4755) und beschreibt die Berechnung der durchschnittlichen Risikounterschiede und die zu ermittelnden Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim.